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Vorsicht bei der Beschäftigung naher Angehöriger PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 5. November 2008

Medizinrechtlicher / steuerechtlicher Fachbeitrag zur Beschäftigung naher Angehöriger auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT  JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

Vorsicht bei der Beschäftigung naher Angehöriger



In zahlreichen Praxen werden nahe Angehörige des Praxisinhabers beschäftigt. Hierbei ist oft nicht klar, zu welchen Bedingungen gearbeitet wird und welche Leistungen Gegenstand der Tätigkeit sind. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.04.2008 (Aktenzeichen VI 140/2006) weißt auf eine steuerrechtliche Problematik hin, die durch einfache Mittel gelöst werden kann.


Der Fall:


Eine niedergelassene Ärztin beschäftigte ihren schulpflichtigen Sohn zum Putzen der Praxisräume. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Gleichwohl verbuchte die Ärztin die Kosten für die Beschäftigung des Sohnes als Betriebsausgaben. Zum Streit kam es, weil das Finanzamt nicht prüfen konnte, ob Lohn und Leistung in einem angemessenen Verhältnis standen. Ein Nachweis für die geleisteten Arbeitszeiten konnte die Ärztin nicht erbringen.


Die Entscheidung:



Ausgehend vom angesetzten Lohn errechnete das Gericht, dass der Sohn bei einem üblichen Stundensatz etwa 15 Stunden in der Woche in der Praxis tätig sein müsste, um den angegebenen Lohn zu erreichen. Da der Sohn Schüler war, hielt das Gericht diese Hohe Stundenzahl für unwahrscheinlich und lehnte die Absetzbarkeit der Kosten als Betriebsausgaben ab.


Praxistipp:


Auch bei der Beschäftigung naher Angehöriger sollten die Bedingungen immer einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört auch, dass schriftliche Arbeitsverträge verwendet werden. Weiterhin sind die geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren, um im Falle einer Beanstandung die tatsächliche Erbringung der Leistungen nachweisen zu können.

 

ra_willkomm LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan Willkomm 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47

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