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Umsatzsteuerpflicht für Privatkliniken eventuell europarechtswidrig |
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Wednesday, 18. May 2011 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher
Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIK
& STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR
STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN,
Regensburg
Umsatzsteuerpflicht für Privatkliniken eventuell europarechtswidrig
Bis Ende 2008 waren Privatklinikumsätze u.a. umsatzsteuerfrei in den jeweiligen Jahren, in denen mindestens 40 % der Leistungen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugutegekommen sind. Ab 2009 hat sich die Rechtslage geändert. Danach sind Krankenhausumsätze nur noch steuerfrei, wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches oder ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus handelt.
Nach der Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung folgende Billigkeitsregelung getroffen: Krankenhäuser, welche bis zum 31.12.2008 die Voraussetzungen der alten Steuerbefreiungsregel von § 4 Nr. 16b UStG erfüllt haben, nun keine Zulassung als Krankenhaus nach § 108 SGB V erhalten, weil kein Bedarf im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für dieses Krankenhaus besteht und dies durch einen entsprechenden Ablehnungsbescheid nachweisen, können weiterhin umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen.
Eine Privatklinik erfüllte für 2009 weder die neuen gesetzlichen Voraussetzungen, noch die der Billigkeitsregelung und beantragte bzgl. eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheides Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Münster. Das Finanzgericht gab jetzt in einem Beschluss der Argumentation der Privatklinik Recht, dass ernsthafte Zweifel darin bestünden, ob die neue deutsche Regelung nicht gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Union verstößt und damit europarechtswidrig ist. Da die Privatklinik ihre Leistungen in nicht unerheblichem Umfang auch gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten erbringt und die Kosten der gesetzlich versicherten Patienten auch durch die Sozialleistungsträger überwiegend vollständig oder mit Abschlägen getragen werden, sieht das Gericht die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs für die Steuerbefreiung von Einrichtungen, welche mit solchen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind, als gegeben an. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden, sei durch die neue deutsche Regelung verletzt.
Allerdings hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Auch handelt es sich hier erst um ein Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Endgültig zu entscheiden ist die Frage im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, gegebenenfalls nach Vorlage der Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof. Betroffene Privatkliniken sollten daher prüfen, ob für sie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprechender Umsatzsteuerfestsetzungen sinnvoll ist. Auf jeden Fall sollte die Bestandskraft von Umsatzsteuerfestsetzungen verhindert werden, gegebenenfalls durch Einlegung eines Einspruchs mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung der Rechtsfrage. Nur so können betroffene Privatkliniken von einer für sie günstigen endgültigen Entscheidung in der Zukunft profitieren.

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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER
Christian von der Linden
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann
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