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Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen |
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Saturday, 14. May 2011 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher
Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIK
& STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR
STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN,
Regensburg
Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen
Leistungen eines Arztes sind nach der entsprechenden Vorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union nur umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Die Definition gilt unabhängig davon, um welche Leistungen es sich handelt (z.B. Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung etc.) und wer sie erbringt (Arzt – freiberuflich oder angestellt –, Heilpraktiker, Krankenhäuser, etc.)
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ihren am 16.02.2010 herausgebrachten Katalog von ärztlichen Leistungen, die nach Ansicht der Finanzverwaltung umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei sind, mit Schreiben vom 05.04.2011 überarbeitet. Die Auflistung der umsatzsteuerfreien Umsätze ist aufgeteilt in die Kategorien Gutachten für rechtliche Verfahren, Gutachten für Verfahren der Sozialversicherung, sonstige Gutachten für private Zwecke, Gutachten im Todesfall und sonstige ärztliche Leistungen. Die Auflistung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze enthält ebenfalls die gerade genannten Kategorien; darüber hinaus befinden sich hier noch die Kategorien Berufstauglichkeitsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen. Das Vorkommen von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in fast allen Kategorien sowie die Anzahl von 41 aufgelisteten steuerpflichtigen Leistungen zeigen die Komplexität bei der Abgrenzung von ärztlichen Leistungen im Umsatzsteuerrecht.
Falls vereinzelt umsatzsteuerpflichtige Umsätze eines Arztes anfallen, wird die Umsatzsteuer bei steuerpflichtigen Umsätzen bis zu € 17.500,00 aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht erhoben. Allerdings ist dabei zu beachten, dass alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, auch außerhalb der ärztlichen Tätigkeit, z.B. aus gewerblicher Vermietung und aus Betreiben einer Photovoltaik-Anlage, zusammengerechnet werden.

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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER
Christian von der Linden
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann
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