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Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen PDF Drucken E-Mail
Saturday, 14. May 2011

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN, Regensburg

 

 

Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen



Leistungen eines Arztes sind nach der entsprechenden Vorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union nur umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Die Definition gilt unabhängig davon, um welche Leistungen es sich handelt (z.B. Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung etc.) und wer sie erbringt (Arzt – freiberuflich oder angestellt –, Heilpraktiker, Krankenhäuser, etc.)


 
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ihren am 16.02.2010 herausgebrachten Katalog von ärztlichen Leistungen, die nach Ansicht der Finanzverwaltung umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei sind, mit Schreiben vom 05.04.2011 überarbeitet. Die Auflistung der umsatzsteuerfreien Umsätze ist aufgeteilt in die Kategorien Gutachten für rechtliche Verfahren, Gutachten für Verfahren der Sozialversicherung, sonstige Gutachten für private Zwecke, Gutachten im Todesfall und sonstige ärztliche Leistungen. Die Auflistung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze enthält ebenfalls die gerade genannten Kategorien; darüber hinaus befinden sich hier noch die Kategorien Berufstauglichkeitsuntersuchungen und sonstige Untersuchungen. Das Vorkommen von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen  in fast allen Kategorien sowie die Anzahl von 41 aufgelisteten steuerpflichtigen Leistungen zeigen die Komplexität bei der Abgrenzung von ärztlichen Leistungen im Umsatzsteuerrecht.



Falls vereinzelt umsatzsteuerpflichtige Umsätze eines Arztes anfallen, wird die Umsatzsteuer bei steuerpflichtigen Umsätzen bis zu € 17.500,00 aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich nicht erhoben. Allerdings ist dabei zu beachten, dass alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, auch außerhalb der ärztlichen Tätigkeit, z.B. aus gewerblicher Vermietung und aus Betreiben einer Photovoltaik-Anlage, zusammengerechnet werden.





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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER

Christian von der Linden

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann  

 
Dr.-Gessler-Straße 45
93051 Regensburg

Telefon: 0941 - 595 658 0
Telefax: 0941 - 595 658 85

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