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Umsatzsteuer bei Mitbenutzung von OP-Räumen PDF Drucken E-Mail
Friday, 1. July 2011

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN, Regensburg

 

 

Umsatzsteuer bei Mitbenutzung von OP-Räumen

 

Heilbehandlungen durch Ärzte sind umsatzsteuerfrei. Ebenso umsatzsteuerfrei sind Leistungen von Ärztegemeinschaften an ihre Mitglieder gegen Kostenerstattung, soweit die Leistungen unmittelbar der Heilbehandlung dienen. Dies betrifft Labor-, Apparate- und Praxisgemeinschaften. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem eine Anästhesistin die OP-Räume in ihrer Praxis Chirurgen und Orthopäden zur Verfügung stellte. Bei allen Operationen der Kollegen in ihren OP-Räumen war sie als Anästhesistin tätig. Da nur der operierende Arzt selbst nach dem Abrechnungssystem von den Krankenkassen den Zuschlag für die Raumkosten erhielt, hat die Anästhesistin sich diese Zuschläge weiterleiten lassen und sie als umsatzsteuerfrei behandelt.


 
Das Finanzgericht sah die Vorschrift über Praxis- bzw. Apparategemeinschaften nicht für direkt bzw. entsprechend anwendbar. Vielmehr zog das Gericht die Parallele zu dem Fall, dass ein Arzt seine Praxiseinrichtung an einen Kollegen gegen Entgelt überlässt und dieser dann dort eigene Patienten behandelt. Ebenso wie in dem letztgenannten Fall der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerpflicht bejaht hat, hat auch das Finanzgericht bei der Anästhesistin Umsatzsteuerpflicht angenommen. Allerdings hat das Finanzgericht den Unterschied erkannt, dass die Anästhesistin an allen Operationen stets auch selbst beteiligt war. Das Gericht hat daher wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ärzte sollten daher entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen offen halten, ggf. durch Einspruch mit dem Antrag, das Verfahren Ruhen zu lassen aufgrund des anstehenden Revisionsverfahrens. Soweit der Bundesfinanzhof dann die Umsatzsteuerpflicht im Gegensatz zum Finanzgericht in solchen Fällen verneint, können die Umsatzsteuerfestsetzungen noch korrigiert werden.





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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER

Christian von der Linden

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann  

 
Dr.-Gessler-Straße 45
93051 Regensburg

Telefon: 0941 - 595 658 0
Telefax: 0941 - 595 658 85

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