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Umsatzsteuer: Ärztliche Gutachtertätigkeit... PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. December 2009

Steuerrechtlicher Fachbeitrag - Umsatzsteuer: Ärztliche Gutachtertätigkeit - auch bei Steuerpflicht ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar. - auf PRAXISBETRIEB, KLINIKBETRIEB & STEUER von DIPL. FINANZWIRT (FH), STEUERBERATER und VEREIDIGTER BUCHPRÜFER  BERND URBAN, Rheinstetten

 

 

Umsatzsteuer: Ärztliche Gutachtertätigkeit - auch bei Steuerpflicht ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar.



Nach gefestigter Rechtsprechung (Beschluss des BFH vom 31.07.2007, V B 98/06) ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG eng auszulegen. Es sind nur ärztliche Tätigkeiten steuerbefreit, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Nicht befreit sind Leistungen, die sich nicht als „heilbe­rufliche Tätigkeiten“ qualifizieren lassen, selbst wenn sie eine bestimmte heil- oder heilbe­rufliche Ausbildung voraussetzen.

Maßgebend ist das Ziel einer ärztlichen oder arztähn­lichen Leistung. Ist das Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraus­setzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkung erzeugt, findet die Steuerbe­freiung keine Anwendung.

Daher ist bei jedem Gutachten, das vom einem Arzt erstellt wird, die Zwecksetzung zu hinterfragen. Nur wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, greift die Steuer­befreiung. Für die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, Gutachten über die Berufstauglichkeit oder in Versicherungsan­gelegen­heiten wird die therapeutische Zielsetzung verneint.


Beratungshinweis:

Auch wenn die Gutachtertätigkeit eines Arztes grundsätzlich steuerpflichtig sein kann, ist bei Bejahung der Steuerpflicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu beachten, da die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG aus der „üblichen“ ärztlichen Tätigkeit bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG nicht mit einfließen.




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STEUERKANZLEI URBAN

Bernd Urban

Dipl. Finanzwirt (FH)
vereidigter Buchprüfer
Steuerberater

 
 

Albgaustraße 14 e

76287 Rheinstetten

Telefon: 0721 - 160 894 52
Telefax: 0721 - 160 894 53


www.steuerkanzlei-urban.de

 

        
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