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Steuerliche Vorteile beim Praxisverkauf nutzen PDF Drucken E-Mail
Friday, 8. January 2010

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Steuerliche Vorteile beim Praxisverkauf nutzen



Steuervorteile bei Praxisveräußerung durch Unternehmensteilung nutzen




Immer wieder taucht in der Praxis das Problem auf, dass niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte, die ihre Praxis veräußern, aus vermeidbaren Gründen nicht in den Genuss des halben Steuersatzes und der entsprechenden Steuerfreibeträge kommen. So hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass bei der Veräußerung einer Arztpraxis der Veräußerungserlös nicht steuerlich begünstigt ist, wenn ein Teil der Tätigkeit vom Praxisabgeber nach dem Zeitpunkt der Übergabe der Praxis weitergeführt wird. Im konkreten Fall führte die Praxisabgeberin ihre Tätigkeit als Gutachterin fort. Gleiches gilt jedoch auch in vergleichbaren Fällen, wenn abgebende Ärzte weiterhin beispielsweise als Arbeitsmediziner oder auch nur privatärztlich tätig sind. Obwohl in dem konkreten Fall die Praxisabgeberin die fortzuführende Gutachtertätigkeit vom Wettbewerbsverbot ausgenommen hatte, hat die Finanzverwaltung und somit auch der Hessische Finanzhof darauf abgestellt, dass wenn die weiterführende Tätigkeit mehr als 10% des bisherigen Praxisumsatzes beträgt, eine steuerlich begünstigte Praxisveräußerung nicht vorliegt.


Diese negative Folge hätte ganz einfach vermieden werden können. In der Regel sollte gerade bei Konstellationen, in denen Praxisabgeber einen Teil ihres bisherigen Leistungsbereichs und ein Teil der Praxis weiterführen wollen, rechtzeitig (in der Regel 3-4  Jahre) vor der geplanten Veräußerung darüber nachgedacht werden, ob nicht die zu veräußernde Tätigkeit in ein weiteres Unternehmen ausgelagert wird. So kann beispielsweise im Falle der Arbeitsmedizin das arbeitsmedizinische Leistungsspektrum in ein arbeitsmedizinisches Institut ausgelagert werden. Eine steuerlich begünstigten Veräußerung der Praxis wäre dann möglich, obwohl die arbeitsmedizinische Tätigkeit und das arbeitsmedizinische Unternehmen weiterhin aktiv ist.


So hätte auch in dem vom Hessischen Finanzhof entschiedenen Fall die Gutachtertätigkeit der Ärztin rechtzeitig in ein separates Unternehmen ausgelagert werden können, weshalb dann die steuerlich privilegierte Praxisveräußerung problemlos möglich gewesen wäre.


Folgerichtig müsste es anknüpfend an diese Rechtsprechung auch möglich sein, Privatpraxis und Kassenpraxis zu trennen. Leider wurde dieser Fall von der Finanzverwaltung noch nicht rechtskräftig entschieden. Denkbar wäre jedoch die Aufspaltung der Praxis in zwei Unternehmen: ein Unternehmen Privatpraxis – ein Unternehmen Kassenpraxis mit der Möglichkeit, die Kassenpraxis beispielsweise an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) steuerlich privilegiert zu veräußern und die Privatpraxis weiter zu betreiben.


Wenn die steuerliche Begünstigung bei Praxisveräußerungen genutzt werden soll, gelten folgende Grundsätze:

1.   
Steuerlich begünstigt sind nur Übertragungen, bei denen alle wesentlichen Grundlagen wie Praxisräume, Patientenstamm usw. zeitnah auf den Erwerber übergehen.

2.   
Eine Praxis kann rechtzeitig vor der geplanten Veräußerung in selbständige unternehmerische Einheiten geteilt werden, idealerweise in Teilbereiche, die auch räumlich voneinander getrennt sind und in denen die Mitarbeiter auch bei zwei verschiedenen Unternehmen angestellt sind.


Die Rechtsprechung hat insoweit einem Kieferorthopäden die steuerliche Privilegierung zuerkannt, als er eine räumlich und personell getrennte, ihm aber auch gehörende Zahnarztpraxis veräußerte.



Quelle: Finanzgericht Hessen, Urteil vom 09.06.2008, Az.: 13 K 145/08

 


 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

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