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Steuerliche Veräußerungsverluste bei einer ausländischen Praxis |
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Friday, 10. June 2011 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher
Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIK
&
STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR
STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN,
Regensburg
Steuerliche Veräußerungsverluste bei einer ausländischen Praxis
Ein deutsches Ärzteehepaar eröffnete in der Schweiz eine Praxis, welche sie aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder veräußerte. Der Verlust aus dem ausländischen Betrieb wirkt sich bei der deutschen Einkommensteuer nur bei der Höhe des Steuersatzes auf die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte aus. In einem kürzlich vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wollte das Finanzamt den ausländischen Verlust jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes nur mit einem Fünftel ansetzen. Hintergrund dieser Vorgehensweise war, dass es sowohl für ausländische wie auch inländische Veräußerungsgewinne eine Regelung gibt, nach der bei Berechnung des Steuersatzes nur von einem Fünftel des Gewinns ausgegangen wird. Es wird somit fingiert, dass der Veräußerungsgewinn gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre zufließt, um die Höhe des Steuersatzes in Grenzen zu halten. Das Finanzamt wollte diese Regelung für Veräußerungsgewinne zugunsten der Steuerpflichtigen auch bei Verluste zugunsten des Finanzamtes anwenden.
Das Finanzgericht urteilte jedoch gegen das Finanzamt und begründete dies damit, dass die Fünftel-Regelung nicht bei inländischen Veräußerungsverlusten gilt und dass der Gesetzgeber dies – trotz der missverständlichen Gesetzesformulierung – auch für ausländische Veräußerungsverluste beabsichtigt hatte. Da die Frage bzgl. ausländischer Veräußerungsverluste jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt es sich daher, entsprechende Einkommensteuerbescheide mit Verweis auf das Verfahren durch Einspruch offenzuhalten.

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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER
Christian von der Linden
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann
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