Steuerliche Behandlung des Erwerbs kassenärztlicher Zulassungen
Monday, 14. September 2009
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag zur steuerlichen Behandlung des Erwerbs kassenärztlicher Zulassungenauf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Steuerliche Behandlung des Erwerbs kassenärztlicher Zulassungen
Die Oberfinanzdirektion Münster hat mit Schreiben vom 11.02.2009 zu der steuerlichen Behandlung beim Erwerb kassenärztlicher Zulassungen Stellung genommen. In letzter Zeit taucht mit Änderung der Bedarfsplanung immer wieder die Frage auf, ob es sich bei dem Kauf einer vertragsärztlichen Zulassung um die Anschaffung eines abnutzbaren und somit abschreibbaren Wirtschaftsgutes oder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.
Erwerb einer bestehenden Praxis in der Absicht, die Kassenzulassung zu erlangen
Dies umfasst die Fälle, in denen ein Praxiserwerber in einem Gebiet, welches für Neuniederlassungen gesperrt ist, im Rahmen der Nachbesetzung eine Praxis erwirbt und im Rahmen einer erweiterten Praxis, i.d.R. Berufsausübungsgemeinschaft, weiterführt. In diesem Fall kommt der Anschaffung des Vertragsarztsitzes eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu.
2.
Erwerb einer Praxis innerhalb eines zulassungsbeschränkten Planungsbereichs
Auch in diesen Fällen kommt dem Vertragsarztsitz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. In der Praxis schlägt die OFD Münster verschiedene Berechnungsmethoden zur Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils der kassenärztlichen Zulassung nach der sog. „Mittelwertmethode“ vor. Danach soll unterschieden werden wie hoch der immaterielle Wert, der durch die Kassenpatienten (Kassenzulassung) angesetzt werden kann, (incl. IGeL-Leistungen Kassenpatienten) berechnet wird. Herausgerechnet und somit abnutzbar sind der ideelle Wertanteil, der auf die Privatpatienten bzw. die Privatpraxis einschl. IGeL-Leistungen die mit Privatpatienten erwirtschaftet werden
3.
Erwerb von Praxen in Planungsbereichen für die es keine Zulassungsbeschränkungen gibt oder aber der Planungsbereich nicht gesperrt ist
Die betrifft i.d.R. Zahnärzte, die seit dem 01.04.2007 keine Bedarfsplanung mehr haben. In den Fällen des Verkaufs von Zahnarztpraxen ist daher eine Teilwertabschreibung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, da mit der kassenärztlichen Zulassung ab dem 01.04.2007 kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist.
Diese Fallkonstellation betrifft auch solche Facharztgruppen, die in nicht gesperrten Planungsbereichen ihre Vertragsarztpraxen veräußern bzw. für solche Facharztgruppen (z.B. Laborärzte, Pathologen) für die überhaupt keine Bedarfsplanung besteht.
Im der Praxis sind gerade die Fälle der Veräußerung von Vertragsarztsitzen in gesperrten Planungsbereichen von Bedeutung. So wird sicherlich in den Praxisübernahmeverträgen der in der Vergangenheit pauschal vereinbarte ideelle Wert einer Praxis sehr differenziert erfasst werden müssen, sodass eine Aufteilung des immateriellen Wertes in folgende Bereiche erforderlich sein wird:
1.
Immaterieller Wert der Kassenarztpraxis (i.d.R. 50% des Wertes als Vorteil aus der Vertragsarztzulassung, der nicht abnutzbar ist)
2.
50% des immateriellen Wertes des Kassenarztsitzes werden als abnutzbar und somit auch steuerlich absetzbar anzusehen sein. Daneben wird der abnutzbare Wert der Privatpatientenpraxis separat erfasst und vereinbart.
Die Einzelheiten hat die OFD Münster in einer Beispielsrechnung und einem Beispielssachverhalt dargestellt. Dieser wird nachfolgend wörtlich übernommen:
Sachverhalt
Im Rahmen eines Praxisübertragungsvertrages wird von den Vertragsparteien zulässigerweise von einem immateriellen Vermögenswert von EUR 180.000,- ausgegangen. Der in den Vorjahren erwirtschaftete Umsatz mit Kassenpatienten (kassenärztlicher Umsatz) betrug EUR 300.000,- (hiervon entfallen EUR 270.000,- auf vertragsärztliche Leistungen und EUR 30.000,- auf IGeL), der mit Privatpatienten erwirtschaftete Umsatz beträgt EUR 120.000,-. Die entstandenen Betriebsausgaben entfallen, entsprechend den Patientenanteilen, zu 80% (= 1.600 Patienten) auf Kassen- und zu 20% (= 400 Patienten) auf Privatpatienten. Der Gesamtgewinn beläuft sich auf EUR 120.000,-.
Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils aus der kassenärztlichen Zulassung nach der Mittelwertmethode
Umsatz Kassenpatienten EUR 300.000,- x
100 Gesamtumsatz EUR 420.000,- = 71,43%
Umsatz kassenärztliche Leistungen EUR 300.000,-
abzgl. Kosten:
EUR 300.000,- x (80% + 71,43%)2 = 75,72% EUR 227.160,-
Gewinn aus kassenärztlichen Leistungen EUR 72.840,-
Immaterieller Wert der Kassenarztpraxis
Immaterieller Wert der gesamten Praxis immaterieller Wert
der Kassenarztpraxis
Gewinn der „Kassenpraxis“
EUR 72.840,- x EUR 180.000,-
Gesamtgewinn EUR 120.000,- = EUR 109.260,-
Aufteilung immaterieller Wert der Kassenarztpraxis
50% Wert d. Vorteils aus der Vertragsarztzulassung EUR 54.630,-
(nicht abnutzbar)
50% Praxiswert (abnutzbar) EUR 54.630,-
Der daneben anzusetzende Praxiswert (abnutzbar)
der Privatpatientenpraxis beträgt
(180.000,- - 109.260=) EUR 70.740,-
HINWEIS:
Bei der Berechnung nach der Mittelwertmethode wurden die IGeL der Kassenpatienten mit berücksichtigt, da sie Ausfluss der kassenärztlichen Leistungen sind.
Bewertung nach dem Patientenanteil
Anzahl der Kassenpatienten 1.600 (=80%)
Anzahl der Privatpatienten 400 (=20%)
Anzahl der gesamten Patienten 2.000
Umsatz aus vertragsärztlichen Leistungen EUR 270.000,-
Umsatz aus IGeL mit Kassenpatienten EUR 30.000,-
privatärztl. Umsatz * IGeL Privatpatienten EUR 120.000,-
Gesamtumsatz EUR 420.000,-
Gesamtkosten der Praxis EUR 300.000,-
Gewinn der Praxis EUR 120.000,-
Immaterieller Wert der Praxis lt. Kaufvertrag EUR 180.000,-
Gesamtkosten x Privatpatientenquote = Kostenanteil
Privatpatienten
EUR 300.000,- x 20% EUR 60.000,-
Gesamtkosten EUR 300.000,-
- Kostenanteil der Privatpatienten EUR 60.000,-
= Kostenanteil der vertragsärztlichen Leistungen EUR 240.000,-
Umsatz Kasssenpatienten incl. IGeL EUR 300.000,-
- Kostenanteil der vertragsärztlichen Leistungen EUR 240.000,-
= Gewinn aus der „Kassenarztpraxis“ (=Anteil) EUR 60.000,-
immaterieller Wert
der „Kassenarztpraxis“
Gewinn der „Kassenarztpraxis“ EUR 60.000,- x
EUR 180.000,- Gesamtgewinn EUR 120.000,- = EUR 90.000,-
Aufteilung immaterieller Wert
der „Kassenarztpraxis“
50% Wert des Vorteils aus der Vertragsarztzulassung
(nicht abnutzbar) = EUR 45.000,-
50% Praxiswert (abnutzbar) = EUR 45.000,-
Der daneben anzusetzende Praxiswert
(abnutzbar) der Privatpatientenpraxis beträgt
(180.000,- - 90.000,- =) EUR 90.000,-
Quelle:
OFD Münster, Schreiben v. 11.02.2009 – Veröffentlicht MedR 2009, S. 332 ff.