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Steuerfreie Kostenübernahme des Arbeitgebers bei medizinischen Vorsorgeuntersuchungen |
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Monday, 16. November 2009 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag zur steuerfreien Kostenübernahme des Arbeitgebers bei medizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND DIPL. FINANZWIRT (FH) STEFAN NEUMANN, Karlsruhe
Steuerfreie Kostenübernahme des Arbeitgebers bei medizinischen Vorsorgeuntersuchungen
„Vorsorgeuntersuchungen kein Arbeitslohn” überschrieb das FG Düsseldorf seine Pressemitteilung zu einem am 30.9.2009 entschiedenen Fall (Az. 15 K 2727/08 L). In diesem bot der klagende Arbeitgeber seinen etwa 180 leitenden Mitarbeitern seit 1993 im Zwei-Jahres-Rhythmus kostenfrei sog. „Gesundheits-Checks” bzw. „Manageruntersuchungen” an, welche der Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge durch einen niedergelassenen Facharzt dienen sollten. Da die Untersuchungen im Rahmen einer früheren Lohnsteuer-Außenprüfung als steuerpflichtig eingestuft worden waren, änderte der Arbeitgeber ihre Modalitäten dahingehend, dass er schriftliche Aufforderungen an die „Leitenden” verschickte und Teilnahme bzw. Nichtteilnahme in den Personalunterlagen notierte. Dennoch sah das Betriebsstättenfinanzamt in den Untersuchungen im Zuge einer Anrufungsauskunft weiterhin Arbeitslohn. Daraufhin behandelte der Arbeitgeber die Teilnahme eines Angestellten in der Lohnsteueranmeldung als steuerpflichtig, legte gegen die Anmeldung erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend Klage.
Das Finanzgericht sah die Klage als begründet an, da die Untersuchungen im ganz überwiegend eigen-betrieblichen Interesse des Arbeitgebers lägen und damit begrifflich keinen Arbeitslohn darstellten. Im Wesentlichen stützt das Gericht seine Auffassung auf drei Punkte:
1.
Es wurden ausschließlich Führungskräfte untersucht, deren Arbeitsausfall für den Arbeitgeber besonders schwer wiegt, da ihre Tätigkeit typischerweise oftmals nur schwer über eine Vertretung kompensiert werden kann. Innerhalb dieser Gruppe fand jedoch keine auf den jeweiligen Mitarbeiter zugeschnittene Differenzierung – etwa nach Alter, Qualifikation oder Position – statt, die der Maßnahme eher einen Entlohnungscharakter gegeben hätte.
2.
Inhalt, Turnus und ausführender Arzt wurden durch den Arbeitgeber bestimmt, der sich auch die Ergebnisse der Untersuchungen im Zuge einer anonymisierten Gesamtauswertung der Befunde aushändigen ließ.
3.
Sofern im Falle einer privaten Vorsorgeuntersuchung die Krankenversicherungen der Mitarbeiter die Kosten ganz oder teilweise übernommen hätten, läge insoweit kein überwiegendes eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Maßnahme vor. Ob daher bereits keine Vorteilszuwendung gegeben sei, ließ das Gericht jedoch ausdrücklich offen, da hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden waren. Dass der Arbeitgeber keinen Teilnahmezwang im Sinne drohender Nachteile ausgeübt hatte, sondern lediglich individuelle Schreiben mit Aufforderungen zur Teilnahme verschickte und die Partizipation in der Personalakte vermerkte, veranlasste das Finanzgericht unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls nicht zur Verneinung des eigenbetrieblichen Interesses.
Die Prüfung des eigenbetrieblichen Interesses bedarf regelmäßig einer vollumfänglichen Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls – dies hat auch das Finanzgericht in der Begründung seiner Entscheidung des aktuellen Falls nochmals hervorgehoben. Da gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf Revision eingelegt wurde, bleibt die weitere Entwicklung der das „ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse“ betreffenden – insbesondere höchstrichterlichen – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.
Allerdings zeichnet sich wegen der demographischen Entwicklung schon seit längerem ab, dass betriebliches Know-how durch den Rückgang von Fachpersonal einer nicht unerheblichen Gefährdung unterliegt. Daher ist verständlich, dass Arbeitgebern auch zukünftig die Gesundheit ihrer betrieblichen Leistungsträger – im wahrsten Sinne des Wortes – am Herzen liegt.

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KANZLEI LANG SCHWARZ
& KOLLEGEN
Stefan Neumann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
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Mozartstraße 11
76133 Karlsruhe
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