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Steuerfreie Arzttätigkeiten im Nebenberuf PDF Drucken E-Mail
Thursday, 25. August 2011

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN, Regensburg

 

 

Steuerfreie Arzttätigkeiten im Nebenberuf

 

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, unter anderem als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarem sowie aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation ausgeführt werden, bis zur Höhe von insgesamt € 2.100,00 im Jahr steuerfrei. Mit Schreiben vom 08.07.2011 hat das Bayerische Landesamt für Steuern seinen Erlass zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (sogenannten Übungsleiterfreibetrag) aktualisiert. In der Liste mit den Einzelfällen finden sich auch Beispiele für ärztliche Tätigkeiten im Nebenberuf.

 
Sowohl Rehabilitationssport, als auch Behindertensport ist unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen (vgl. § 11a des Bundesversorgungsgesetzes bzw. § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport). Entsprechende ärztliche Tätigkeiten können unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen.


Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Koronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn sie dabei auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen.

 
Die nebenberufliche Notarzttätigkeit hingegen stellt jedoch keine begünstigte Tätigkeit dar. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2002 entschieden.

 

 

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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER

Christian von der Linden

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann  

 
Dr.-Gessler-Straße 45
93051 Regensburg

Telefon: 0941 - 595 658 0
Telefax: 0941 - 595 658 85

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