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Praxisübergabe: Erbschaftssteuervergünstigungen können entfallen |
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Monday, 3. January 2011 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER
von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU und STEUERBERATERIN MELANIE ERHARD, Nürnberg
Praxisübergabe: Erbschaftssteuervergünstigungen können
entfallen
Im deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird der Übergang von
Betrieben grundsätzlich privilegiert, wenn diese vererbt oder
verschenkt werden. Dies geschieht durch bestimmte Begünstigungen.
Aktuell sind das begrifflich ein Verschonungsabschlag und ein
Abzugsbetrag, die kumulativ angewandt werden können.
Der steuerbegünstigte Betriebsübergang hängt unter anderem davon ab, ob
der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum nahezu unverändert
fortgeführt wird („Behaltensfrist“). Die Begünstigungen fallen
rückwirkend weg, soweit das freiberufliche Unternehmen, wie z. B. eine
Arztpraxis, innerhalb von sieben beziehungsweise innerhalb von fünf
Jahren veräußert wird. So viel zum Verständnis für das nachfolgende
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.03.2010, Az.: II R
3/09):
Der minderjährige Kläger war Alleinerbe seines Vaters, der eine
Einzelpraxis betrieb. Da der Kläger nicht über die berufliche
Qualifikation verfügte, die Praxis des Vaters weiterzuführen,
beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des Vaters
auszuschreiben und die Praxis im Zuge des Nachbesetzungsverfahrens zu
verkaufen.
Der Kläger bezifferte den Wert der Praxis in der
Erbschaftsteuererklärung auf ca. 306.000 Euro und beantragte, die
Steuerentlastungen in der im Streitjahr geltenden Fassung des
Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts (§§ 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG)
zu gewähren. Das Finanzamt erkannte dies nicht an; ebenso das
Finanzgericht und schließlich der BFH.Der BFH führt zunächst zur
Übergabe einer freiberuflichen Praxis aus, dass ertragssteuerlich beim
Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben
wird, sondern trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als
freiberuflicher Betrieb auf die Erben übergeht.
Das Betriebsvermögen wird damit nicht zwangsläufig notwendiges
Privatvermögen. Diese Beurteilung ist auch für die erbschafts- und
schenkungsteuerliche Würdigung der Eigenschaft als Betriebsvermögen
maßgeblich.
Die mit dem Tod des Freiberuflers verbundene Betriebseinstellung ist
ertragsteuerlich keine Betriebsaufgabe. Der Fortbestand der Einordnung
als Betriebsvermögen hängt nicht tätigkeitsbezogen davon ab, dass der
Erbe die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. Daher sind
freiberufliche Praxen wie Arztpraxen grundsätzlich von den oben
genannten Privilegien im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht umfasst;
die Vergünstigungen, wie z. B. der Verschonungsabschlag und ein
Abzugsbetrag, kommen grundsätzlich in Betracht. Der BFH-Fall betraf zwar
das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht alter Fassung, jedoch sind die
Urteilsgründe auf die aktuell geltenden Begünstigungen anwendbar.
Das bedeutet, dass im Fall einer geerbten Praxis, die nach ein oder zwei
Quartalen zwangsweise einem Nachfolger zu verkaufen ist, weil der Erbe
nicht über die Eigenschaft als Arzt verfügt, die oben genannten
Begünstigungen in keinem Fall gewährt werden können. Es wird daher eine
zum Teil deutlich erhöhte Erbschaftssteuer anfallen.
Die Praxisveräußerung in diesem Fall wird also niemals außerhalb der
oben genannten Behaltensfrist von sieben, beziehungsweise von fünf
Jahren stattfinden können. Das Erbschaftssteuerrecht berücksichtigt
damit die Besonderheiten eines Erbfalls bei Praxisveräußerung durch
einen Nicht-Arzt gar nicht. Der BFH stellt klar, dass es nicht relevant
sei, aus welchem Grund die Veräußerung erfolgte.

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RÖDL
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Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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