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Neuregelung der Selbstanzeige | Zeitplan verschiebt sich PDF Drucken E-Mail
Monday, 7. March 2011

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND DIPL. FINANZWIRT (FH) STEFAN NEUMANN, Karlsruhe

 

 

Neuregelung der Selbstanzeige | Zeitplan verschiebt sich



Der Finanzausschuss hat seine Beratungen zum Entwurf eines Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 17/4182, 17/4802) am Mittwoch noch nicht abgeschlossen, sondern will den Entwurf in seiner Sitzung am 16. März weiter beraten.



Hintergrund:

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) soll die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt werden. Insbesondere soll zukünftig die Möglichkeit einer sog. Teilselbstanzeige entfallen. D.h. Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 11.2.2011 ergänzend dazu die Einführung eines Strafzinses von fünf Prozent gefordert.



Einschränkung der Teilselbstanzeigen:


Zu den geplanten Einschränkungen, mit der Teilselbstanzeigen unmöglich gemacht werden sollen, gab es in der Expertenanhörung im Finanzausschuss mehrere kritische Stimmen. So wies Professor Karl-Georg Loritz (Universität Bayreuth) darauf hin, dass sich das Instrument der Selbstanzeige grds. bewährt habe. Er warne „dringend“ davor, dieses Instrument zusätzlich zu verkomplizieren. So müsse ein Steuerpflichtiger, der eine Selbstanzeige vornehmen wolle, in Zukunft seine gesamten Steuererklärungen (auch als Geschäftsführer von Gesellschaften) durchsehen, ob sie irgendeinen auch fahrlässig begangenen Fehler enthalten. Wie Loritz wies Professor Roman Seer (Ruhr Universität Bochum) auf Probleme bei der Einschränkung der Selbstanzeige hin. Unternehmer müssten für alle noch nicht strafverfolgungsverjährten Zeiträume prüfen, ob irgendeine Unrichtigkeit existiere, die berichtigt werden müsse. Das sei kaum möglich.



Zuschlag für Steuersünder:

Mehrere Sachverständige haben die Anregung zur Einführung eines Zuschlages positiv bewertet. Professor Markus Jäger (Richter am BGH) wies darauf hin, der Zuschlag müsse steuerrechtlich zulässig und strafrechtlich geeignet sein. „Das ist regelbar“, sagte Jäger. Es gebe eine Parallele zu dieser Zuschlagsregelung bei Steuerstraftaten im Zollbereich. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Höhe von fünf Prozent nannte er unproblematisch. Auch Dieter Ondracek, Vorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, unterstützte nachdrücklich die Einführung eines Zuschlags. Fünf Prozent seien aber zu wenig. Jörg Schwenker von der Bundessteuerberaterkammer bewertete die Einführung des Zuschlags demgegenüber kritisch. „Die Finanzämter müssten so in jedem Einzelfall ermitteln, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt oder ob ein Steuerzahler nur aus Fahrlässigkeit einen Teil der Einkünfte zuvor nicht angegeben hatte.“



Zeitplan verschiebt sich:

Die 2./3. Lesung des Bundestags zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war ursprünglich für diesen Freitag (25.2.2011) vorgesehen. Nachdem die Fachpolitiker von Union und FDP bisher jedoch keine Einigung erzielen konnten, verschiebt die Koalition die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs auf Mitte März. In der Anhörung im Finanzausschuss seien Abgrenzungs-Schwierigkeiten deutlich geworden, die man nicht so schnell klären könne, hieß es aus Regierungskreisen.  Hinzu komme, dass der geforderte Strafzuschlag in der Koalition höchst umstritten sei. Während die Union die Einführung eines Zuschlages ausdrücklich befürwortet, stößt dies bei der FDP auf wenige Gegenliebe.




Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 067 und 073




Die geplanten Einschränkungen der Selbstanzeige sind erheblich. Daher sollten - vor allem im betrieblichen Bereich - erforderliche Maßnahmen bereits jetzt mit einem versierten Fachmann erörtert werden. Ich stehe Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. 





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Stefan Neumann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
 
 
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe

Telefon: 0721 - 98 522 22
Telefax: 0721 - 98 522 50

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