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Neues zur Umsatzsteuer bei ärztlichen Organisationsgemeinschaften PDF Drucken E-Mail
Saturday, 28. November 2009

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag zur Umsatzsteuer bei ärztlichen Organisationsgemeinschaften
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Neues zur Umsatzsteuer bei ärztlichen Organisationsgemeinschaften

(Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften, Laborgemeinschaften)




Bisher waren nach § 4 Ziff. 14d Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei auch Leistungen von Organisationsgemeinschaften, deren Mitglieder Ärzte und arztähnliche Berufe waren, die gegenüber ihren Mitgliedern erbracht wurden, soweit diese Leistung unmittelbar zur Ausführung der umsatzsteuerbefreiten Umsätze verwendet werden.

Schon aufgrund der bisherigen Rechtslage waren Leistungen, die an Nichtmitglieder und Nichtgesellschafter solcher Gemeinschaften erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig, Leistungen, die nicht für umsatzsteuerfreie Heilbehandlung verwendet wurden, waren auch umsatzsteuerpflichtig.

Der Gesetzesgeber hat zum 01.01.2009 die Regelung in § 4 Ziff. 14 UStG geändert und dahingehend erweitert, dass einer Organisationsgemeinschaft neben Ärzten und arztähnlichen Berufen auch Krankenhäuser und Hospize, Mitglieder solcher Gemeinschaften sein können.

Die wichtigste Änderung ist jedoch, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nur dann in Frage kommt, wenn die Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern die Leistung erbringt und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.

Diese Ergänzung im UStG sollte ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen, die insbesondere bei Laborgemeinschaften oder Apparategemeinschaften von Radiologen, Laborärzten, Nuklearmedizinern usw. erbracht werden, erfassen.

Betreiben also 3 Orthopäden und 1 Radiologe eine Röntgenanlage und der Radiologe nutzt das Gerät nur zu 10%, die Orthopäden zu 90%, erfolgt jedoch nach Gesellschaftervertrag eine Kostentragung durch den Radiologen in Höhe von 70% und jeder Orthopäde nur zu 10%, ist der Grundgedanke einer genauen Erstattung des jeweiligen Kostenanteils an den gemeinsamen Kosten nicht erkennbar. In diesem Fall dürfte von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen sein. Gleiches gilt im Fall der Laborgemeinschaften.


 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

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