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Laborleistungen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin |
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Monday, 7. March 2011 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher
Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR
STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN,
Regensburg
Laborleistungen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit umsatzsteuerfrei. Zurück zu führen ist die Umsatzsteuerfreiheit auf die europarechtliche Vorschrift, nach der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufen erbracht werden, umsatzsteuerfrei sind. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass die Umsätze eines Laborunternehmens, welches im Auftrag von Ärzten oder Klinken aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen herauslöst und diese anschließend vermehrt, damit sie dem Patienten wieder implantiert werden, nicht der Umsatzsteuer unterfallen.
Es handelt sich dabei um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, welche Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Unerheblich ist danach, dass die vom Labor erbrachten Dienstleistungen nur einen Teil eines Gesamtverfahrens bilden, da es sich dabei um einen unerlässlichen, festen und untrennbaren Bestandteil des Verfahrens handelt. Auch ist es ohne Bedeutung, dass die Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht werden, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, da nicht jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt werden muss. Des Weiteren ist nach der Entscheidung unerheblich, ob die vermehrten Zellen dem Patienten, dem sie entnommen wurden, wieder implantiert werden oder einem Dritten.
Auch konnte die deutsche Finanzverwaltung nicht mit dem Argument durchdringen, dass das „Knorpelpflaster“ in funktioneller Hinsicht mit einem Arzneimittel vergleichbar und das Arzneimittel nicht von der Umsatzsteuer befreit sei. Nach der Entscheidung ist es unerheblich, ob es eine pharmazeutische Alternative, welche umsatzsteuerpflichtig wäre, gibt oder nicht. Das Gericht verwies wie bereits in früheren Urteilen darauf, dass der Zweck der Umsatzsteuerbefreiung sei, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken.

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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER
Christian von der Linden
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann
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