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Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz "Praxisverkaufs" PDF Drucken E-Mail
Friday, 8. July 2011

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND DIPL. FINANZWIRT (FH) STEFAN NEUMANN, Karlsruhe

 

 

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz "Praxisverkaufs"



Trotz „Praxisveräußerung” eines ausschließlich operativ tätigen Orthopäden liegt kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn vor, wenn zeitgleich eine neue Praxis für konservative Orthopädie eröffnet wird (FG Hamburg, Urteil v. 5.4.2011 - 6 K 191/10).


Sachverhalt:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Veräußerung einer Arztpraxis eine tarifbegünstigte Besteuerung in Anspruch nehmen kann. Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und war 2005 Inhaber einer orthopädischen Praxisklinik. Er hatte eine Zulassung zum Vertragsarzt der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und behandelte Kassen- und Privatpatienten. Seine Tätigkeit bestand ausschließlich in der Durchführung von Kniegelenksoperationen. Seine Praxisklinik verfügte über voll ausgestattete Operationsräume. 2005 verkaufte der Kläger die Praxis ohne Inventar und die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen an Herrn Dr. A. Dieser sollte auch in den Mietvertrag der für die Klinikräume eintreten, was dieser aber nicht tat. Der Kläger eröffnete eine orthopädische Privatpraxis in neuen Räumen und führte in den alten Praxisräumen, deren Mietvertrag noch bestand, weiter Operationen in vermindertem Umfang durch. Die neue Praxis verfügt nicht über Operationsräume. Seit Beendigung des Mietverhältnisses operierte er seine Patienten in der „Praxisklinik B” in einem vergleichbaren Umfang. Das beklagte Finanzamt behandelte den Gewinn aus der Veräußerung als laufenden Gewinn und wies zur Begründung darauf hin, dass der Kläger mit der Eröffnung der neuen Praxis die gleiche freiberufliche Tätigkeit fortsetze und diese nicht in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eingestellt habe, wie es für eine steuerbegünstigte Veräußerung erforderlich sei.


Dazu führt das Finanzgericht aus:

Die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit aufgegeben wird. Denn die Überleitung des Mandanten-/ Patientenstammes ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen steht, insbesondere dadurch, dass er sein bisheriges, durch Mandanten/Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt und die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit auch nach außen hin nicht einmal für eine gewisse Zeitspanne in Erscheinung tritt. Nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn gewährleistet. Auch die Steuerbegünstigung für eine Praxisaufgabe setzt die Beendigung der bisherigen Tätigkeit voraus.  Für potentielle Patienten war die „Praxisübernahme” in keiner Weise erkennbar. Die Praxisräume wurden durch den Kläger weiterhin genutzt, der Erwerber war dort nie tätig. Dass der Erwerber die Patientenkartei übernommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Kläger selbst vorträgt, entsteht durch die bloße Durchführung einer Operation auf Überweisung des jeweils behandelnden Orthopäden keine dauerhafte Patientenbeziehung, zumal die meisten Patienten nicht mehr als einmal operiert werden.





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Stefan Neumann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
 
 
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