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Fortbildung zum Sportmediziner steuerlich besser abziehbar |
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Monday, 27. September 2010 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher
Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR
STEUERRECHT UND STEUERBERATER, DIPLOM-KAUFMANN CHRISTIAN VON DER LINDEN, Regensburg
Fortbildung zum Sportmediziner steuerlich besser abziehbar
Einem Arzt, der sich zum Sportmediziner fortgebildet hat, hat das Finanzgericht den steuerlichen Abzug eines sportmedizinischen Wochenkurses am Gardasee teilweise zugestanden. Der von der Ärztekammer als Fortbildungsmaßnahme zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmediziner“ anerkannte Kurs beinhaltete jeweils 25 Stunden Ausbildung „Theorie und Praxis der Leibesübungen“ sowie Weiterbildung in der Sportmedizin. Bei der sportpraktischen Ausbildung lag der Schwerpunkt des Klägers auf der Sportart Tennis. Das Finanzgericht hat die sportmedizinischen Veranstaltungen der beruflichen Sphäre und die sportpraktischen Veranstaltungen der privaten Sphäre des Klägers zugeordnet. Das Gericht hat entsprechend der Stundenverteilung nur den hälftigen Abzug der für den Kurs entstandenen Kosten anerkannt.
Der Bundesfinanzhof hat die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen und damit die Änderung der eigenen Rechtsprechung bestätigt. Während früher solche Kurse zur Ausbildung zum Sportmediziner genauso wie andere Fortbildungsreisen, insbesondere an touristisch interessanten Orten, welche als beruflich und privat gemischte Aufwendung klassifiziert wurden, zum totalen Abzugsverbot führten, ist seit Änderung der Rechtsprechung im Jahre 2009 eine Aufteilung der Kosten anhand objektiver Kriterien, zumeist nach zeitlichen Anteilen, nun möglich.
Interessent bei dieser Entscheidung ist jedoch, dass der Bundesfinanzhof Ausführungen dazu macht, dass eventuell ein voller Abzug der mit dem Kurs verbundenen Kosten in Frage gekommen wäre, da auch sportpraktische Veranstaltungen Teil der Sportmedizinerausbildung sein können. Das Gericht führt dazu aus, dass Steuerpflichtigen der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht mit der Begründung versagt werden darf, ihr Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind, hier die Ausübung von Sport. Falls der betroffene Arzt in dem entschiedenen Fall ebenfalls Revision eingelegt hätte, um einen vollständigen Abzug der Kosten zu erreichen, wären seine Chancen aufgrund dieser Ausführungen des Bundesfinanzhofes nicht schlecht gewesen.

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VON DER LINDEN & PARTNER
RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER
Christian von der Linden
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater
Diplom-Kaufmann
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