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Ertragsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen PDF Drucken E-Mail
Thursday, 10. September 2009

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Ertragsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen



Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12.02.2009 (IV C 6 – S 2246/08/10001) zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen Stellung genommen. Die Stellungnahme dient der Klarstellung bei der Erbringung von Laborleistungen durch niedergelassene Laborärzte einerseits und die Erbringung von Laborleistungen durch Laborgemeinschaften andererseits.

Die Erbringung von Laborleistungen durch niedergelassene Laborärzte unterliegt wie bisher der sog. „Stempeltheorie“. Danach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und zu beurteilen, ob und inwieweit die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Laborarztes ermöglichen. Eine solche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Laborarztes liegt dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit ausschließt. Liegt jedoch die Eigenverantwortlichkeit vor, so erzielt der Laborarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Bei der Erbringung von Laborleistungen durch Laborgemeinschaften stellt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums klar, dass Laborgemeinschaften, sofern sie lediglich kostendeckende Auftragsabwicklung ohne Gewinnerzielungsabsicht durchführen, keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft erstellen müssen, sondern lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen sind und diese auf die jeweils an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte umgelegt werden.

Durch die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Neuregelung des § 25 Abs. 3 BMV-Ä ändert sich grundsätzlich nichts, wenn von der Laborgemeinschaft weiterhin lediglich die Kosten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse in der Höhe abgerechnet werden, in der diese ihr tatsächlich entstanden sind (§ 25 Abs. 3 Satz 4 BMV-Ä). Der Gewinn wird in diesem Fall weiterhin ausschl. durch die einzelnen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweils ärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet.

Sind an einer Laborgemeinschaft, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich als reine Kostengemeinschaft tätig wird, auch niedergelassene Laborärzte beteiligt, so ist eine Umqualifizierung der Einkünfte erst auf der Ebene des niedergelassenen Laborarztes nach den zuvor dargestellten Grundsätzen zu prüfen.

Erzielt eine Laborgemeinschaft Gewinne, so ist die Laborgemeinschaft keine Kosten- oder Hilfsgemeinschaft mehr. Dann ist eine echte Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG gegeben. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche (§ 15 EStG) oder freiberufliche (§ 18 EStG) Einkünfte erzielt, gelten die vorstehend dargestellten Grundsätze bezügl. der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit von Laborärzten entsprechend (Stempeltheorie). In diesem Fall wird auch geprüft, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Zahl der angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte gegeben ist.

In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass keiner der „Mitgesellschafter“ der Laborgemeinschaft quasi per Rechtsform eine gewerbliche Struktur mit einbringt und die Laborgemeinschaft, wenn es keine reine Kostengemeinschaft ist, sondern eine Umsatz- und Gewinngemeinschaft, dann insgesamt zu einem Gewerbeunternehmen macht. Ist an einer Berufsausübungsgemeinschaft mit echter Mitunternehmerschaft bspw. ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH beteiligt, wird diese Berufsausübungsgemeinschaft steuerlich zum Gewerbeunternehmen. Vorsicht ist also geboten, gerade wenn Arztpraxen durch gewerbliche MVZ’s übernommen werden und die Laborgemeinschaft keine Kostengemeinschaft ist, sondern eine echte Mitunternehmerschaft vorliegt und das MVZ als Gesellschafter in die Laborgemeinschaft aufgenommen wird.



Quelle:

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 12.02.2009, Az. IV C 6-S 2246/08/10001 DOK: 2009/0080376; veröffentlicht unter: www.Bundesfinanzministerium.de (BMF-Schreiben Ertragsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen)




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