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Eiliger Handlungsbedarf: Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige PDF Drucken E-Mail
Friday, 1. April 2011

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND DIPL. FINANZWIRT (FH) STEFAN NEUMANN, Karlsruhe

 

 

Eiliger Handlungsbedarf: Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige



Der Bundestag hat das sogenannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz am 17.03.2011 verabschiedet, sodass mit einem Inkrafttreten in Kürze zu rechnen ist.


 

Die Verschärfungen sind enorm. War es bislang noch möglich, vor Beginn einer steuerlichen Außenprüfung eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, scheidet diese nach neuer Rechtslage nunmehr bereits mit der Ankündigung einer Betriebsprüfung aus, da eine sogenannte Sperrwirkung eingetreten ist. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, soweit steuererhebliche Tatsachen, die eine Steuerhinterziehung begründen könnten, bislang gegenüber dem Finanzamt nicht deklariert wurden


Vor allem in Fällen, in denen die Prüfung vom Finanzamt bereits mit Bescheid angeordnet, jedoch noch nicht begonnen wurde, sollte die Abgabe einer nach alter Rechtslage noch strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden. Soweit die neue Rechtslage bereits in Kraft getreten ist, gibt es diese „goldene Brücke“ zur Straffreiheit nicht mehr.


Wege der Komplexität des Verfahrens sollte unbedingt ein Fachmann konsultiert werden.



Als Ansprechpartner stehe ich Ihnen zu dieser Problematik gerne zur Verfügung.





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NONNENMACHER RECHTSANWÄLTE

Stefan Neumann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
 
 
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe

Telefon: 0721 - 98 522 22
Telefax: 0721 - 98 522 50

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