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Dienstwagen: Private Nutzung muss tatsächlich festgestellt werden PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. January 2011

Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU und STEUERBERATER UND VEREIDIGTER BUCHPRÜFER HANS NEUMANN, Nürnberg

 

 

Dienstwagen: Private Nutzung muss tatsächlich festgestellt werden



Der BFH schafft Klarheit und bringt Erleichterungen bei der Besteuerung von Dienstwagen. Folgender Fall lag dem Ur­teil des BFH (vom 21.04.2010, Az.: VI R 46/08) zugrunde:


Der Kläger betrieb eine Apotheke mit 80 Mitarbeitern, Ar­beitnehmer war auch sein Sohn S, der das höchste Gehalt bekam. Im Betriebsvermögen waren sechs Dienstwagen als Poolfahrzeuge, darunter ein Audi A8. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging das beklagte Finanzamt da­von aus, dass der Audi A8 von Arbeitnehmer S auch privat genutzt wurde und beurteilte dies als einkommensteuer­pflichtigen Sachbezug und bewertete diesen nach der 1-Pro­zent-Regelung.

Danach wird 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Audi A8 pro Monat als Bewertung des Sachbezuges zugrunde gelegt.

Der Kläger machte dagegen mit Einspruch und Klage gel­tend, dass Arbeitnehmer S die betrieblichen Fahrzeuge nicht genutzt habe, sie würden von allen Mitarbeitern nur betrieb­lich genutzt. Arbeitsvertraglich sei die private Nutzung sogar verboten, dies werde auch kontrolliert. Die Fahrzeugschlüs­sel seien in einem Schlüsselkasten.

Der BFH führt aus: Wird kein ordnungsgemäßes Fahrten­buch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung nicht fest, spricht aufgrund der allgemei­nen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens.

Dieser Anscheinsbeweis kann aber auch schon dann ent­kräftet oder erschüttert werden, wenn ein Sachverhalt subs­tantiiert dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.

Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, den Dienstwa­gen nicht privat genutzt oder mit anderen Fahrzeugen ge­fahren zu sein, reicht aber nicht. Die 1-Prozent-Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsre­gelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privat­nutzung ausscheidet.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitgeber die Privatnutzung auch gestatten. Nur die gestattete Nutzung unterfällt der 1-Prozent-Regelung. Hat der Arbeitgeber wie im beschrie­benen Fall die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt und die Fahrzeuge als Poolfahrzeuge eingesetzt, so kann der An­scheinsbeweis damit bereits entkräftet werden.

Poolfahrzeuge sind keinem Arbeitnehmer konkret zugeord­net oder überlassen. Weiterhin ist der Anscheinsbeweis er­schüttert bzw. widerlegt, wenn gar nicht feststellbar ist, dass die Fahrzeuge auch für private Zwecke überlassen wurden.

Einige Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt könnten dies na­helegen, insbesondere die Vorkehrungen, die der Apothe­ker in diesem Fall als Arbeitgeber gegen die Privatnutzung getroffen hat. Der BFH wies trotzdem den Fall an das FG zurück, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, ob eine Pri­vatnutzung des S mit einem bestimmten Fahrzeug feststell­bar ist.

Die Entscheidung des BFH zeigt: Die Finanzämter dürfen eine private Nutzung von Dienstwagen nicht mehr eigenmächtig unterstellen. Dies ist eine Kehrtwende der Rechtsprechung.


Bisher galt, dass praktisch nur ein lückenlos geführtes Fahr­tenbuch belegen kann, dass die Fahrten mit einem bestimm­ten Fahrzeug ausschließlich dienstlich veranlasst waren. Die Beweislast lag also bei der Firma. Nach dem BFH müssen die Finanzämter die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Dienst­wagens nunmehr konkret nachweisen.



 

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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
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90491 Nürnberg

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