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Dienstwagen: Private Nutzung muss tatsächlich festgestellt werden |
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Monday, 3. January 2011 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher
Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIK & STEUER
von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU und STEUERBERATER UND VEREIDIGTER BUCHPRÜFER HANS NEUMANN, Nürnberg
Dienstwagen: Private Nutzung muss tatsächlich festgestellt werden
Der BFH schafft Klarheit und bringt Erleichterungen bei der Besteuerung von Dienstwagen. Folgender Fall lag dem Urteil des BFH (vom 21.04.2010, Az.: VI R 46/08) zugrunde:
Der Kläger betrieb eine Apotheke mit 80 Mitarbeitern, Arbeitnehmer war auch sein Sohn S, der das höchste Gehalt bekam. Im Betriebsvermögen waren sechs Dienstwagen als Poolfahrzeuge, darunter ein Audi A8. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass der Audi A8 von Arbeitnehmer S auch privat genutzt wurde und beurteilte dies als einkommensteuerpflichtigen Sachbezug und bewertete diesen nach der 1-Prozent-Regelung.
Danach wird 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Audi A8 pro Monat als Bewertung des Sachbezuges zugrunde gelegt.
Der Kläger machte dagegen mit Einspruch und Klage geltend, dass Arbeitnehmer S die betrieblichen Fahrzeuge nicht genutzt habe, sie würden von allen Mitarbeitern nur betrieblich genutzt. Arbeitsvertraglich sei die private Nutzung sogar verboten, dies werde auch kontrolliert. Die Fahrzeugschlüssel seien in einem Schlüsselkasten.
Der BFH führt aus: Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung nicht fest, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens.
Dieser Anscheinsbeweis kann aber auch schon dann entkräftet oder erschüttert werden, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.
Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, den Dienstwagen nicht privat genutzt oder mit anderen Fahrzeugen gefahren zu sein, reicht aber nicht. Die 1-Prozent-Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitgeber die Privatnutzung auch gestatten. Nur die gestattete Nutzung unterfällt der 1-Prozent-Regelung. Hat der Arbeitgeber wie im beschriebenen Fall die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt und die Fahrzeuge als Poolfahrzeuge eingesetzt, so kann der Anscheinsbeweis damit bereits entkräftet werden.
Poolfahrzeuge sind keinem Arbeitnehmer konkret zugeordnet oder überlassen. Weiterhin ist der Anscheinsbeweis erschüttert bzw. widerlegt, wenn gar nicht feststellbar ist, dass die Fahrzeuge auch für private Zwecke überlassen wurden.
Einige Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt könnten dies nahelegen, insbesondere die Vorkehrungen, die der Apotheker in diesem Fall als Arbeitgeber gegen die Privatnutzung getroffen hat. Der BFH wies trotzdem den Fall an das FG zurück, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, ob eine Privatnutzung des S mit einem bestimmten Fahrzeug feststellbar ist.
Die Entscheidung des BFH zeigt: Die Finanzämter dürfen eine private Nutzung von Dienstwagen nicht mehr eigenmächtig unterstellen. Dies ist eine Kehrtwende der Rechtsprechung.
Bisher galt, dass praktisch nur ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch belegen kann, dass die Fahrten mit einem bestimmten Fahrzeug ausschließlich dienstlich veranlasst waren. Die Beweislast lag also bei der Firma. Nach dem BFH müssen die Finanzämter die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Dienstwagens nunmehr konkret nachweisen.

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