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Außergewöhnliche Belastung | Künstliche Befruchtungen einer 44 Jahre alten Steuerpflichtigen (FG) |
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Friday, 5. March 2010 |
Medizinrechtlicher / steuerrechtlicher Fachbeitrag zur Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auf PRAXISBETRIEB, KLINIK & STEUER von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR STEUERRECHT UND DIPL. FINANZWIRT (FH) STEFAN NEUMANN, Karlsruhe
Außergewöhnliche Belastung | Künstliche Befruchtungen einer 44 Jahre alten Stpfl. (FG)
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Kosten einer künstlichen Befruchtung (im Streitfall: Invitro-Fertilisation) einer 44 Jahre alten Patientin steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung nicht besteht (FG Niedersachsen v. 20.10.2009 - 15 K 495/08).
Sachverhalt:
Streitig war die Berücksichtigung von Aufwendungen einer 44-jährigen verheirateten Steuerpflichtigen für In-Vitro-Fertilisationen als außergewöhnliche Belastungen. Im Fall vor Gericht hatte die Klägerin bereits zwei Kinder aus früheren Beziehungen, als sie heiratete. Kurz nach der Heirat stellte sich bei der inzwischen 44-jährigen Frau heraus, dass sie organisch bedingt keine Kinder mehr empfangen konnte. Ihr Ehemann dagegen war zeugungsfähig. Die Ärzte prognostizierten dem Paar gute Erfolgsaussichten für eine In-Vitro-Fertilisation. Nach vier erfolglosen Versuchen, die insgesamt rund 13.000 € an Kosten verursachten, gab das Klägerpaar den Kinderwunsch schließlich auf. Die Aufwendungen setzten die Eheleute in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Zuvor hatte die Krankenkasse die Kosten mit Hinweis auf das vollendete 40. Lebensjahr der Frau abgelehnt. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ebenfalls ab, da es an einem vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachten fehle.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werden, sind als steuerlich angemessene und notwendige Heilbehandlung zu bewerten und können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Die Bewertung der Empfängnisunfähigkeit als Krankheit entfällt zur Überzeugung des Senates nicht aufgrund des Alters der Klägerin. Jedenfalls kann eine derartige Fertilitätsstörung einer Steuerpflichtigen, die - wie im vorliegenden Fall - im Streitjahr erst das 44. Lebensjahr vollendet hat, weder aus medizinischen Gründen noch unter Berücksichtigung der herrschenden gesellschaftlichen Auffassung als unbeachtlich eingestuft werden. Denn es liegen weder Anzeichen vor, dass die vorgenommene Behandlung in diesem Alter als medizinisch nicht erfolgversprechend anzusehen ist, noch kann davon ausgegangen werden, dass eine Schwangerschaft in diesem Alter keine gesellschaftliche Akzeptanz mehr finden würde. Auch der Umstand, dass die Klägerin bereits Mutter leiblicher Kinder war, beseitigt den Krankheitswert nicht. Denn die Krankheit ist nicht die Kinderlosigkeit. Die Krankheitskosten sind auch zwangsläufig entstanden. Insbesondere bedarf es keines vor Behandlungsbeginn eingeholten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme ergibt. Ein solches ist nur bei Maßnahmen erforderlich, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die durchgeführten medizinischen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung dienen eindeutig und unmittelbar nur dem Ersatz der gestörten Körperfunktion.
Anmerkung:
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; der BFH hatte bisher - soweit ersichtlich - noch keine Gelegenheit, über die Abzugfähigkeit von Aufwendungen zur Überwindung der Empfängnisunfähigkeit einer 44-Jährigen als außergewöhnlichen Belastung zu entscheiden, für die ein Erstattungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Wertung des Gesetzgebers wegen Überschreitens der Altersgrenze durch § 27a Abs. 3 SGB X ausgeschlossen ist.

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KANZLEI LANG SCHWARZ
& KOLLEGEN
Stefan Neumann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl. Finanzwirt (FH)
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76133 Karlsruhe
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