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unzulässige Delegation der Aufklärungspflicht PDF Drucken E-Mail
Monday, 16. February 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur unzulässigen Delegation der Aufkläungspflicht
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

unzulässige Delegation der Aufklärungspflicht



Patientenaufklärungen sind zeitaufwendig. All zu gerne ist man versucht, diesen Teil der ärztlichen Tätigkeit zu delegieren oder den Aufwand auf andere Weise zu verringern. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 27.03.2008 (Aktenzeichen 12 U 239/06) erneut klar gestellt, welche Pflichten den Arzt im Rahmen der Aufklärung treffen.



Der Fall:


Ein Patient sollte sich einer Koloskopie unterziehen. In der Folge dieser Untersuchung verstarb der Patient an einer Blutung. Die Aufklärung hatte die Arzthelferin vorgenommen, wenngleich der Arzt in dieser Zeit im Behandlungszimmer anwesend war.




Die Entscheidung:


Die Delegation der Aufklärung an nichtärztliches Personal war in diesem Fall unzulässig.


Das Gericht erklärte, dass die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe ist, die vom behandelnden Arzt vorgenommen werden muss. In bestimmten Situationen kann ein anderer Arzt, nicht aber nichtärztliches Personal mit dieser Aufgabe betraut werden.


Selbst wenn der Arzt während dieser “Aufklärung” anwesend ist und jederzeit ein die Aufklärung eingreifen bzw. Fragen beantworten kann, ist dies nicht ausreichend. Der beklagte Arzt hatte versuchte sich damit zu verteidigen, dass schließlich ein schriftlich abgefasster
Aufklärungsbogen übergeben und in seiner Gegenwart besprochen worden sei. Hierzu erklärte das Gericht, dass ein persönliches Arzt-Patienten- Gespräch durch Aufklärungsbögen lediglich vorbereitet oder  unterstützt werden kann, an sich aber unersetzlich ist.



Praxistipp:


Die zunehmende Zahl entsprechender Gerichtsentscheidungen zeigt, dass Aufklärungspflichten sorgfältig beachtet werden müssen. Auch wenn die Verteidigungsmöglichkeit verbleibt, dass der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff entschlossen hätte, trägt der Arzt sowohl für die ordnungsgemäße Aufklärung als auch für diese so genannte hypothetische Einwilligung die Beweislast. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und die Verwendung und gemeinsame Bearbeitung des Aufklärungsbogens helfen, diesen Pflichtenkreis zuverlässig zu erfüllen.

 

 

ra_willkomm LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan Willkomm 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47

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