Zur Zulässigkeit der Delegation ärztlicher Leistungen auf nichtärztliches Personal
Friday, 22. October 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Zur Zulässigkeit der Delegation ärztlicher Leistungen auf nichtärztliches Personal -
auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB& STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Zur Zulässigkeit der Delegation ärztlicher Leistungen auf nichtärztliches Personal
Schon heute werden viele ärztliche Tätigkeiten auf nichtärztliche Mitarbeiter delegiert, ohne dass dabei der Facharztstandard unterschritten wird und ohne dass die Rechtsprechung der Delegation in erheblichem Maß entgegentritt. Das liegt in erster Linie daran, dass der Delegationsadressat entsprechend aus- und weitergebildet ist und damit die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wie sich eine solche Delegation auf das Haftungsrecht auswirkt und wie sich Rechtsunsicherheiten in haftungsrechtlicher Hinsicht in Zukunft vermeiden lassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Delegation der ärztlichen Aufklärung weiterhin nicht zulässig ist. Das hat das OLG Brandenburg durch Urteil vom 27.03.2008 zu einer tödlich ausgegangenen Darmspiegelung selbst für den Fall entschieden, dass der Arzt bei der Aufklärung durch die Arzthelferin zugegen war. Zur Begründung führte es aus, dass die Aufklärung eine ärztliche Aufgabe sei, die zwar auf einen anderen Arzt übertragen werden könne, nicht aber auf hilfsärztliches Personal. Der Arzt haftete in diesem Fall also für den eingetretenen Schaden.
Eine andere Frage ist, ob der Arzt den Patienten darüber aufklären muss, dass nicht er, sondern sein Hilfspersonal einen Teil der Behandlung übernimmt. Hier bedarf es haftungsrechtlich jedoch keiner besonderen Aufklärung. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich anerkanntermaßen nicht auf etwaige Behandlungsfehler, zumal die Einwilligung in einen schuldhaft fehlerhaften Eingriff diesen nicht zu rechtfertigen vermag. Der Patient ist durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung hinreichend geschützt. Fehlerhaft ist der Eingriff nur dann, wenn der ärztliche Berufsanfänger nicht von einem eingriffsbereiten Facharzt überwacht wird.
Unterläuft dem nichtärztlichen Gehilfen ein vorwerfbarer Behandlungsfehler, woraufhin es zu einer eigenen deliktischen Haftung aus § 823 BGB und zu einer vertraglich und deliktischen Haftung des Arztes bzw. des Krankenhausträgers aus §§ 278, 831, 31, 89 BGB kommt, stellt sich die Frage, ob bereits in der Delegation selbst schon der Behandlungsfehler zu sehen ist, wenn insoweit nicht hätte delegiert werden dürfen, etwa weil das nichtärztliche Personal nicht fachkundig angewiesen war, oder wenn eine zulässige Delegation vom Arzt nicht hinreichend überwacht worden ist. In beiden haftungsrechtlich gleich zu behandelnden Fällen ergibt sich dann eine beweisrechtlich wichtige Folge: Zugunsten des Patienten wird man hier eine Beweiserleichterung annehmen müssen. Das heißt, liegt ein solcher Fehler vor, hat der Behandler zu beweisen, dass die eingetretene Primärschädigung nicht auf mangelnder Kenntnis des Delegationsempfängers beruht.
Entscheidendes Kriterium für die Frage der Fehlerhaftigkeit ist, ob der Facharztstandard durch die Hilfskraft gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn in der Person des Gehilfen eine persönliche Delegationsfähigkeit besteht, d. h. sie muss über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Des Weiteren muss die Behandlungsfähigkeit sachlich delegationsfähig sein. Insofern ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit nicht aufgrund ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit oder Unvorhersehbarkeit zwingend von einem Arzt erbracht werden muss oder nicht. Anhaltspunkte dafür können das Gesetz, Stellungnahmen von Fachverbänden oder Leitlinien bieten. Zudem hilft ein Blick in Rechtsprechung und Literatur, den Kernbereich ärztlichen Handelns weiter zu konkretisieren. Richtig heißt es dort: Zum Kernbereich ärztlichen Handelns gehört jene Tätigkeit, die spezifisch ärztliches Fachwissen erfordert. Dabei wird maßgeblich auf die Komplikationsdichte abgestellt: Behandlungen, die Risiken in sich bergen, die nur aufgrund ärztlichen Fachwissens beherrschbar sind, dürfen nur von einem Arzt vorgenommen werden, unterfallen also dem Arztvorbehalt.
Schließlich muss die delegierte Tätigkeit hinreichend überwacht werden. Eine Delegation kommt demnach nur in Betracht, wenn eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch den Arzt sichergestellt ist.
Eine weitergehende Delegation setzt also eine verstärkte Aus- und Weiterbildung voraus, mithin auch, dass die (überwiegend landesrechtlichen) Ausbildungsordnungen den neuen Tätigkeitsfeldern des nichtärztlichen Personals angeglichen werden. Zudem lassen sich Rechtsunsicherheiten in haftungsrechtlicher Hinsicht vermeiden, indem künftig Leitlinien auch diesen Bereich abdecken, und zwar einschließlich der vorzunehmenden Überwachung des Delegationsempfängers durch den Arzt bzw. den Klinikträger und deren Instruktionspflicht.