Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt
Friday, 8. October 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt - auf PRAXISBETRIEB,
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FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt
Will ein gesetzlich versicherter Krankenhauspatient seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.
(BGH, Urteil vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08)
Nachdem bei der gesetzlich krankenversicherte Klägerin nach einer Operation am Kniegelenk eine Verletzung des Nervs festgestellt wurde und sie als Folge nicht mehr normal stehen und gehen konnte, nahm sie das Klinikum der Beklagten auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres Verdienstausfalls in Anspruch.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 30.000 € sowie weitere 26.994 € zu zahlen. Zur Begründung führte das das Berufungsgericht aus, dass der Eingriff durch einen anderen, in der Fachausbildung befindlichen Arzt, nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen sei. In dem Vorgespräch habe der leitende Oberarzt erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen. Daher habe die Klägerin nicht in die von anderen Ärzten durchgeführte Operation eingewilligt. Infolge eines Organisationsverschuldens der Beklagten sei es dann zu der rechtswidrigen Operation gekommen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückweisung.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Einwilligungserklärung der Klägerin in die Operation nicht auf einen Eingriff durch den Oberarzt beschränkt. Die Klägerin hat mit der Beklagten einen einheitlichen Krankenhausvertrag geschlossen. Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen.
Allerdings bleibt es dem Patienten auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu klären, dass er sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen will. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Diesen Willen muss der Patient aber eindeutig zum Ausdruck bringen. Ein lediglich geäußerter Wunsch oder subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkte Einwilligung nicht aus. Gleiches gilt auch, wenn der Krankenhausarzt in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation selbst durchführen. Eine solche Erklärung bringt zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt ist.
Einen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.
Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen gem. § 613 S. 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.