Startseite
Anwälte & Steuerberater
Dissertationen & Co
Fachbeiträge der Anwälte RECHT
Fachbeiträge der Anwälte STEUER
NEWS-ticker GesundheitsR
SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken
FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
München
Münster
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Stuttgart
Nürnberg
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte
SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht
PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft
PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht
URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht
APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt PDF Drucken E-Mail
Friday, 8. October 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt
- auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Zur Wirksamkeit einer Einwilligungsbeschränkung eines GKV-Patienten auf einen bestimmten Arzt



Will ein gesetzlich versicherter Krankenhauspatient seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.

(BGH, Urteil vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08)


Nachdem bei der gesetzlich krankenversicherte Klägerin nach einer Operation am Kniegelenk eine Verletzung des Nervs festgestellt wurde und sie als Folge nicht mehr normal stehen und gehen konnte, nahm sie das Klinikum der Beklagten auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres Verdienstausfalls in Anspruch.


Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 30.000 € sowie weitere 26.994 € zu zahlen. Zur Begründung führte das das Berufungsgericht aus, dass der Eingriff durch einen anderen, in der Fachausbildung befindlichen Arzt, nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen sei. In dem Vorgespräch habe der leitende Oberarzt erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen. Daher habe die Klägerin nicht in die von anderen Ärzten durchgeführte Operation eingewilligt. Infolge eines Organisationsverschuldens der Beklagten sei es dann zu der rechtswidrigen Operation gekommen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückweisung.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Einwilligungserklärung der Klägerin in die Operation nicht auf einen Eingriff durch den Oberarzt beschränkt. Die Klägerin hat mit der Beklagten einen einheitlichen Krankenhausvertrag geschlossen. Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen.


Allerdings bleibt es dem Patienten auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu klären, dass er sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen will. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Diesen Willen muss der Patient aber eindeutig zum Ausdruck bringen. Ein lediglich geäußerter Wunsch oder subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkte Einwilligung nicht aus. Gleiches gilt auch, wenn der Krankenhausarzt in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation selbst durchführen. Eine solche Erklärung bringt zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt ist.


Einen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.


Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen gem. § 613 S. 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.



 
ra_beyer_christopher_fb_neu.jpg
 
BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Hülchrather Straße 35

50670  Köln

Telefon:
0221 - 973 00 10
Telefax:
0221 - 73 06 02

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.brinkmann-ra.eu

 

        
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |