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Zur Anwendung des OPS-Kode 8-918 (2007) |
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Tuesday, 14. June 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Zur Anwendung des OPS-Kode 8-918 (2007)
Mit Urteil vom 18.08.2010 entschied das Sozialgericht Koblenz (S 6 KR 195/09), dass eine eintägige Tätigkeit pro Woche ausreicht, um als Verantwortlicher im Sinne des OPS-Kode 8-918 (multimodale Schmerztherapie) aufzutreten. Eine überwiegende Anwesenheit des Verantwortlichen, der eine Zusatzqualifikation „spezielle Schmerztherapie“ vorweisen konnte, sei nicht erforderlich.
Zur Begründung führte das Sozialgericht Koblenz aus, dass dem Verantwortlichen das Schmerzmanagement obliegt. Seine Aufgabe habe eine planende, überwachende und steuernde Funktion. Die Vornahme von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Schmerztherapie ist nicht erforderlich. Ferner wird nach dem Wortlaut des OPS-Kode 8-918 auch nicht verlangt, dass der Verantwortliche täglich den Patienten zumindest sieht.

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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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