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Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke |
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Wednesday, 18. February 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB, KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig
Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum
Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen
Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen
werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In
einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.
Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten mit
einer Versandapotheke untersagt.
Der Fall:
Ein Gesundheitsnetzwerk in Form eines Zusammenschlusses von 53
Arztpraxen hatte mit einer Versandapotheke und der örtlichen
Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung getroffen. Ziel war es,
das Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten und somit
Regresszahlungen zu vermeiden.
Die Ärzte erhielten von der Versandapotheke Freiumschläge. Darauf war
eine Codierung angebracht, die den jeweiligen Arzt kennzeichnete. Diese
Freiumschläge sollten von den Ärzten an ihre Patienten übergeben
werden, damit diese ihre Medikamente bei der beteiligten
Versandapotheke bestellen konnten. Die Umschläge enthielten einen
Gutschein über 50,00 Euro, der bei der Versandapotheke eingelöst werden
konnte. Die Apotheke verpflichtete sich gegenüber den Ärzten, für das
verordnete Medikament den Preis des günstigsten Anbieters anzusetzen.
Zudem sollten die Ärzte für diese Empfehlung bei Neukunden eine
Gutschrift über 1,00 Euro erhalten.
Geklagt hatte die Wettbewerszentrale, die diese Verfahrensweise für unzulässig hielt.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf sah in dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen
verschiedene Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und zugleich
auch einen Wettbewerbsverstoß.
Bei diesem Zusammenwirken bestehe die Gefahr des
Arzt-Patienten-Verhältniss auszunutzen, um so einer bestimmte Apotheke
einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Auch wenn die Ärzteschaft ein
wirtschaftliches Interesse daran habe, die Arzneimittelbudgets
einzuhalten, sei das freie Apothekenwahlrecht der Patienten zu wahren.
Genau diese Freiheit wurde hier beschränkt, so dass ein
Wettberwebsverstoß und ein standeswidriges Handeln vorliegt.
Praxistipp:
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben die Zusammenarbeit zwischen
Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern etc. So besteht etwa die Möglichkeit
des Abschlusses von Verträgen zur integrierten Versorgung. Bei der
Auswahl der gesetzlich vorgesehenen Modelle, insbesondere aber bei der
Entwicklung neuartiger Kooperationsformen ist eine intensive
wirtschaftliche und rechtliche Bewertung vorzunehmen, bevor mit der
Umsetzung begonnen wird, um so Beanstandungen aber auch berufs- oder
gar strafgerichtliche Verfahren zu vermeiden.
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LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Jan Willkomm
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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