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Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 18. February 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

Vorsicht bei der Empfehlung einer Versandapotheke



Die vertrauensvolle Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer zum Wohle der Patienten kann sinnvoll sein. Jede neue Idee einer möglichen Kooperation sollte aber zwingend einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, da eine Vielzahl von Rechtsnormen beachtet werden müssen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. VI-U (Kart) 7/08) die Zusammenarbeit von Ärzten mit einer Versandapotheke untersagt.



Der Fall:


Ein Gesundheitsnetzwerk in Form eines Zusammenschlusses von 53 Arztpraxen hatte mit einer Versandapotheke und der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung getroffen. Ziel war es, das Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten und somit Regresszahlungen zu vermeiden.


Die Ärzte erhielten von der Versandapotheke Freiumschläge. Darauf war eine Codierung angebracht, die den jeweiligen Arzt kennzeichnete. Diese Freiumschläge sollten von den Ärzten an ihre Patienten übergeben werden, damit diese ihre Medikamente bei der beteiligten Versandapotheke bestellen konnten. Die Umschläge enthielten einen Gutschein über 50,00 Euro, der bei der Versandapotheke eingelöst werden konnte. Die Apotheke verpflichtete sich gegenüber den Ärzten, für das verordnete Medikament den Preis des günstigsten Anbieters anzusetzen. Zudem sollten die Ärzte für diese Empfehlung bei Neukunden eine Gutschrift über 1,00 Euro erhalten.


Geklagt hatte die Wettbewerszentrale, die diese Verfahrensweise für unzulässig hielt.



Die Entscheidung:


Das OLG Düsseldorf sah in dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen verschiedene Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.


Bei diesem Zusammenwirken bestehe die Gefahr des Arzt-Patienten-Verhältniss auszunutzen, um so einer bestimmte Apotheke einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Auch wenn die Ärzteschaft ein wirtschaftliches Interesse daran habe, die Arzneimittelbudgets einzuhalten, sei das freie Apothekenwahlrecht der Patienten zu wahren. Genau diese Freiheit wurde hier beschränkt, so dass ein Wettberwebsverstoß und ein standeswidriges Handeln vorliegt.



Praxistipp:


Die gesetzlichen Rahmenbedingungen erlauben die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern etc. So besteht etwa die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zur integrierten Versorgung. Bei der Auswahl der gesetzlich vorgesehenen Modelle, insbesondere aber bei der Entwicklung neuartiger Kooperationsformen ist eine intensive wirtschaftliche und rechtliche Bewertung vorzunehmen, bevor mit der Umsetzung begonnen wird, um so Beanstandungen aber auch berufs- oder gar strafgerichtliche Verfahren zu vermeiden.

 

 

ra_willkomm LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan Willkomm 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47

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