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Ungenügende Beaufsichtigung eines Demenzkranken mit bekannter Weglauftendenz führt zur Haftung des.. PDF Drucken E-Mail
Thursday, 25. August 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Ungenügende Beaufsichtigung eines Demenzkranken mit bekannter Weglauftendenz führt zur Haftung des Pflegeheimbetreibers -
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Ungenügende Beaufsichtigung eines Demenzkranken mit bekannter Weglauftendenz führt zur Haftung des Pflegeheimbetreibers



Das Thüringer Oberlandesgericht verurteilte durch Urteil vom 23.03.2011 (2 U 567/10) einen Pflegeheimbetreiber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 20.000,00, weil es eine demenzkranke Dame, mit bekannter Weglauftendenz, nicht ausreichend beaufsichtigt hatte.



Die 73 Jahre alte Pflegeheimbewohnerin befand sich im Herbst 2008 für drei Wochen im Pflegeheim des beklagten Pflegeheimbetreibers. Nachdem sie bereits am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthaltes zweimal das Heim unbemerkt verlassen konnte, wurde sie nach einem dritten Weglaufversuch erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden. Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen.



Zur Begründung führt das Oberlandesgericht in seinem Urteil aus, dass die Pflegebetreiberin ihre Betreuungspflichten aus dem Heimvertrag fahrlässig verletzt habe. Ihr war bewusst, dass die Pflegeheimbewohnerin demenzkrank  war und eine Weglauftendenz hatte. In der für die Pflegeheimbewohnerin fremden Umgebung habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sie wegläuft, sich verläuft und dann verwirrt orientierungslos umher irren werde. Da sie das Heim bereits zweimal verlassen habe, sei mit einem erneuten Weglauf
versuch zu rechnen gewesen. Um dies zu verhindern und sicherzustellen, dass die Pflegeheimbewohnerin sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte sie lückenlos beaufsichtigt werden müssen. Wenn hierfür kein hinreichendes Personal verfügbar gewesen sei, hätten die Angehörigen der Pflegeheimbewohnerin aufgefordert werden müssen, diese anderswo unterzubringen.



 
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

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