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Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen PDF Drucken E-Mail
Monday, 27. September 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen



Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Honorareinnahmen eines Augenarztes im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen nach § 4 Ziffer 14 Umsatzsteuergesetz nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sondern insoweit steuerfrei sind.


Das Finanzamt hat eine andere Rechtsauffassung vertreten und Einnahmen für die Durchführung von LASIK-Operationen als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Diese Auffassung hat das Finanzamt damit begründet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für LASIK-Operationen nicht übernehmen und die LASIK-Operationen überdies einen kosmetischen und ästhetischen Zweck erfüllen und es sich somit um einen medizinisch nicht indizierten Heileingriff handelt.


Das Finanzgericht Münster ist dieser Auffassung entgegengetreten und hat festgestellt, dass die LASIK-Operationen der Behandlung und der Beseitigung der Fehlsichtigkeit dienen und damit als katalogisierte Krankheit anerkannt ist.


Die LASIK-Behandlung führ operativ zur Heilung dieser Krankheit. Soweit die Behandlung das Trage von Brillen und Kontaktlinsen überflüssig macht, kann es für den Patienten auch einen kosmetischen oder ästhetischen Zweck erfüllen. Ein Vergleich mit medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen lies das Finanzgericht nicht gelten, da Schönheitsoperationen nicht der Heilung von Krankheiten dienen.




Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.10.2009, Az.: 5 K 3452/07 U,

Fundstelle Gesundheitsrecht 2010, Seite 273 ff.




 
ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

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