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Tätigkeit eines Arztes als Honorar- bzw. Vertretungsarzt PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 1. February 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Tätigkeit eines Arztes als Honorar- bzw. Vertretungsarzt
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Tätigkeit eines Arztes als Honorar- bzw. Vertretungsarzt



In vielen Krankenhäusern fehlt mittlerweile dauernd oder vorübergehend ärztliches Personal. Dies führte dazu, dass in den Krankenhäusern nicht mehr nur angestellte oder Vertragsärzte als Belegärzte oder Konsiliarärzte, sondern auch Vertretungsärzte als Honorarärzte tätig sind.


Ein Honorararzt ist ein Arzt, der seiner Funktion nach fachärztlich tätig ist und im Krankenhaus einen dort fehlenden Arzt auf Zeit ersetzt.


Uneingeschränkt einsatzfähig ist der Vertretungsarzt nur im Rahmen der Behandlung von Privatpatienten. Als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt kommt es zu Problemen mit § 20 der ÄrzteZV. Lediglich ein Arzt der Teilzeit angestellt ist, kann für den Rest der Arbeitszeit, die nach der Anstellung verbleibt Vertretung ausüben.


Ein Vertretungsarzt, der als Honorararzt tätig wird, darf aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht in den Betrieb des Dienstnehmers eingegliedert werden. Zur Abgrenzung zu einem vermeintlichen Angestelltenverhältnis kommt es maßgeblich darauf an, ob der Dienstnehmer vom Vertragspartner persönlich abhängig ist und ob er in dessen Betrieb eingegliedert ist. Der Vertretungsarzt ist dafür verantwortlich, dass er die Tätigkeit zu der er sich verpflichtet hat auch ausüben darf. Eventuell erforderliche Nebentätigkeitserlaubnisse muss er selbst beschaffen.


Der Vertretungsarzt, der als Honorararzt tätig ist, haftet dem Patienten bei Vorliegen einer Körperverletzung unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB. Aus einem Behandlungsvertrag haftet er dagegen nicht, weil der Vertrag zwischen dem Patienten und dem Träger des Krankenhauses abgeschlossen wird. Im Rahmen dieses Behandlungsvertrages ist er der Erfüllungshelfer des Krankenhausträgers. Insofern haftet der Krankenhausträger auch für ihn. Der Honorar- und Vertretungsarzt haftet für jede Fahrlässigkeit, sofern in seinem Vertretungsvertrag mit dem Krankenhaus keine Beschränkung hinsichtlich dieser Haftung vereinbart wurde. Das Risiko, für einen Behandlungsfehler selbst haften zu müssen, muss der Vertretungsarzt versichern.


Eine Mitversicherung über den Krankenhausträger ist im Hinblick auf den Status eines Freiberuflers nicht unproblematisch.

Hinsichtlich des ärztlichen Berufsrechts ist zu beachten, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes im Umherziehen bis auf wenige Ausnahmen  unzulässig ist. Der Vertretungsarzt ist nicht im Umherziehen tätig, wenn er in einem Krankenhaus arbeitet und dort stationäre Leistungen erbringt. Wenn er zulässigerweise einen Vertragsarzt vertritt, so ist er in einer Niederlassung tätig und auch nicht umherziehend.

Eine ärztliche Weiterbildung ist im Rahmen der Vertretung auch schlecht möglich. Zum einen muss der Arzt bei einem Arzt Vertretung machen, der zur Weiterbildung ermächtigt ist. Es kann aber nur eine Tätigkeit von mindestens 6 Monaten anerkannt werden. Sie ist jedoch schwer darzulegen, wenn der zu vertretende Arzt nicht anwesend ist. Im Krankenhaus kann der Facharztstandard eingehalten werden, wenn der vertretende Arzt, der noch nicht Facharzt ist, unter Aufsicht eines Facharztes in der Behandlung tätig wird. Dies ist jedoch haftungsrechtlich wiederum problematisch.


Des weiteren muss der vertretende Honorararzt Mitglied einer Ärztekammer sein. Eine mehrfache Mitgliedschaft ist weder notwendig noch möglich. Die Mitgliedschaft richtet sich nach dem Gebiet, in dem er seine Praxis, oder seinen Wohnsitz unterhält. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft des Versorgungswerkes. Auch hier kommt sinnvollerweise nur die Mitgliedschaft bei demjenigen Versorgungswerk in Betracht, das für den Wohnsitz des Vertretungsarztes zuständig ist.


Insgesamt sind für den Vertretungs- und Honorararzt einige Sachen zu beachten:


Er darf weder in den Betrieb des Dienstherrn eingegliedert werden, noch von ihm persönlich abhängig sein. Er muss für eine ausreichende Absicherung des Haftungsrisikos und anderer Risiken sorgen und Mitglied einer Ärztekammer und des Versorgungswerkes sein. Ferner darf er seinen Beruf nicht im Umherziehen ausüben.




Quelle: GesR 12/2010, S. 665 ff., Der Honorar-(Vertretungs-)arzt – ein etwas anderer Freiberufler von Dr. Hans-Dieter Lippert, Ulm

 

ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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