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RLV-Zuschläge für Kooperationen ab dem Quartal 3/2011 |
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Tuesday, 1. February 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT
JOACHIM MESSNER,
Mainz
RLV-Zuschläge für Kooperationen ab dem Quartal 3/2011
Der Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung am 22.12.2010 die Regeln für die Zuschläge bei ärztlichen Kooperationen ab dem Quartal 3/2011 angepasst. Eine Erhöhung des Regelleistungsvolumen (RLV) kommt dann erst ab einem gewissen Kooperationsgrad der Ärzte in Betracht.
Ab dem Quartal 3/2011 erhalten Ärzte in Kooperationen nicht mehr automatisch den Zuschlag auf ihr RLV. Zumindest standort- und fachübergreifende Kooperationen müssen erst nachweisen, wie stark sie tatsächlich kooperieren.
1.
Bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe erhalten diese einen RLV Zuschlag von 10%. Diese Regelung ändert sich somit nicht. Der Zuschlag von 10% wird pauschal geleistet.
2.
Bei standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe erhalten diese einen RLV-Zuschlag von 10%, aber nur dann wenn ein Kooperationsgrad von 10% erreicht wird.
3.
In fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, wird das RLV unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades der Einrichtung oder Praxis abhängig von dem Grad der Kooperation gemäß der nachstehenden Tabelle gewährt.
Tabelle: Anpassungsfaktoren in Prozent
Kooperationsgrad (KG) in Prozent Anpassungsfaktor in Prozent
0 bis unter 10 0
10 bis unter 15 10
15 bis unter 20 15
20 bis unter 25 20
25 bis unter 30 25
30 bis unter 35 30
35 bis unter 40 35
40 und größer 40
Der Kooperationsgrad ist nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses wie folgt zu ermitteln: Summe der Arztfälle im Vorjahresquartal / Summe der Behandlungsfälle im Vorjahresquartal -1)*100.
Ein Behandlungsfall ist nach § 1a Ziff. 28 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die gesamte von derselben Arztpraxis innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung; Behandlungsfälle beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen KVen und Krankenkassen im Abrechnungswesen.
Arztfälle sind gemäß § 1a Ziff. 30 BMV-Ä alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Neben-/Betriebsstätte zulasten derselben Krankenkasse erbracht werden.
Diese neuen Zuschlagsregelungen können gemäß des Beschlusses des Bewertungsausschusses von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Kassen auch auf die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) angewendet werden, müssen es aber nicht, so dass abzuwarten bleibt, wie die einzelnen KVen dies umsetzen. Der Bewertungsausschuss soll jedoch bis zum 28.02.2011 einen Regelungsvorschlag für die QZV vorlegen.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Sitzung am 22.12.2010 zur Neuregelung der Zuschläge für die Erbringung von ärztlichen Leistungen in Berufsausübungsgemeinschaften
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MESSNER
DÖNNEBRINK
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Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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