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Preisnachlass vom Labor - Weitergabe an Privatpatienten |
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Monday, 16. November 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Preisnachlass vom Labor - Weitergabe an Privatpatienten auf PRAXISBETRIEB, KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig
Preisnachlass vom Labor – Weitergabe an Privatpatienten
Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig
miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse,
dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche
Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem
Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen,
Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle
Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder
mehr Klarheit:
Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit langem
klar, dass Preisnachlässe, egal in welcher Form, an Krankenkassen oder
den Versicherten weiterzugeben sind.
Diese Klarheit war im Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht gegeben.
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 1/09) mit Urteil vom
25.03.2009 klar gestellt, dass ein Zahnarzt Rabatte eines
Implantatherstellers, die über ein normales Skonto hinausgehen, auch an
den Privatpatienten weitergeben muss.
In seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die
zahnärztliche Berufsordnung das Verbot der Annahme wirtschaftlicher
Vergünstigungen enthält. Dadurch soll gewährleistet sein, dass sich der
Zahnarzt bei der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
Materialien und Geräten allein von medizinischen Erwägungen im
gesundheitlichen Interesse des Patienten leiten lasse. Dies diene dem
Vertrauen des Patienten und der Integrität des Arztes. Eine
unverhältnismäßige Belastung des Zahnarztes sei nicht erkennbar.
Auch wenn in diesem Fall prozessual eine besondere Konstellation
vorlag, bei der die Kammer und eine Zahnärztin vor der
Verwaltungsgerichtsbarkeit stritten, ist es erfreulich, dass das
Bundesverwaltungsgericht hier deutliche Worte in der Sache gefunden hat.
Damit steht einmal mehr fest, dass verschleierte oder offene Rabatte,
die allein finanziellen Anreizen dienen unzulässig sind beziehungsweise
an den Patienten weitergegeben werden müssen. Jeder Zahnarzt sollte vor
dem Eintreten in Verhandlungen mit Laboren und anderen Dienstleistern
über mögliche finanzielle Aspekte einer Zusammenarbeit zwingend eine
rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Damit werden nicht nur finanzielle
Nachteile sondern auch berufsrechtliche Probleme vermeidbar.
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LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Jan J. Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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