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Preisnachlass vom Labor - Weitergabe an Privatpatienten PDF Drucken E-Mail
Monday, 16. November 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Preisnachlass vom Labor - Weitergabe an Privatpatienten
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

Preisnachlass vom Labor – Weitergabe an Privatpatienten



Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder mehr Klarheit:

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit langem klar, dass Preisnachlässe, egal in welcher Form, an Krankenkassen oder den Versicherten weiterzugeben sind.

Diese Klarheit war im Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht gegeben.

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 1/09) mit Urteil vom 25.03.2009 klar gestellt, dass ein Zahnarzt Rabatte eines Implantatherstellers, die über ein normales Skonto hinausgehen, auch an den Privatpatienten weitergeben muss.

In seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die zahnärztliche Berufsordnung das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen enthält. Dadurch soll gewährleistet sein, dass sich der Zahnarzt bei der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln, Materialien und Geräten allein von medizinischen Erwägungen im gesundheitlichen Interesse des Patienten leiten lasse. Dies diene dem Vertrauen des Patienten und der Integrität des Arztes. Eine unverhältnismäßige Belastung des Zahnarztes sei nicht erkennbar.

Auch wenn in diesem Fall prozessual eine besondere Konstellation vorlag, bei der die Kammer und eine Zahnärztin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit stritten, ist es erfreulich, dass das Bundesverwaltungsgericht hier deutliche Worte in der Sache gefunden hat.

Damit steht einmal mehr fest, dass verschleierte oder offene Rabatte, die allein finanziellen Anreizen dienen unzulässig sind beziehungsweise an den Patienten weitergegeben werden müssen. Jeder Zahnarzt sollte vor dem Eintreten in Verhandlungen mit Laboren und anderen Dienstleistern über mögliche finanzielle Aspekte einer Zusammenarbeit zwingend eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Damit werden nicht nur finanzielle Nachteile sondern auch berufsrechtliche Probleme vermeidbar.

 

 

ra_willkomm LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan J. Willkomm 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47

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