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Personalunion von ärztlicher Tätigkeit und Heilpraktikertätigkeit PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 14. June 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER und RECHTSANWALT UND APOTHEKER GEORG ZWENKE, Mainz

 

 

Personalunion von ärztlicher Tätigkeit und Heilpraktikertätigkeit



Wem die Approbation als Arzt erteilt ist, erhält keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz durch die untere Verwaltungsbehörde.


Die Financial Times Deutschland berichtet in ihrer Onlineausgabe vom 26.04.2011 über eine Diskussion über Kassenzulassungen in beliebten städtischen und unbeliebten ländlichen Gebieten, die während der Osterfeiertage der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen losgetreten habe. Der Spitzenverband habe die Politik aufgefordert, Ärztezulassungen einzuschränken und Medizinern, die sich in bereits überversorgten Gebieten ansiedeln, die Honorare zu kürzen.


Nun könnte manch ein Arzt mit dem Gedanken spielen, gewissermaßen als Ausweichstrategie auf eine Kassenzulassung zu verzichten und stattdessen eine Heilpraktikererlaubnis zu beantragen. Besonders naheliegend dürfte diese Überlegung für diejenigen sein, die zuerst eine Heilpraktikererlaubnis bekamen und diesen Beruf auch ausübten und anschließend nach erfolgreichem Medizinstudium auf ihren Antrag die Approbation als Arzt erhielten. Doch diesen nachvollziehbaren Überlegungen hat die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben, so etwa – soweit ersichtlich – zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (BayVGH) am 16.06.2010.



§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz lautet:


„Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“

Hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1967 abgeleitet, dass ein Arzt nicht als Heilpraktiker tätig sein könne, denn seine Bestallung umfasse jede Heilpraktikertätigkeit und schließe eine besondere Erlaubnis für sie notwendig aus. Er benötigt die Heilpraktikererlaubnis schlicht nicht. Anders jedoch bei Zahnärzten: Hier ist das OVG Schleswig der Meinung, dass für approbierte Zahnärzte diese Privilegierung nicht gelte; sie bedürfen bei beabsichtigter Heilpraktikertätigkeit einer Erlaubnis.


Der BayVGH weist in diesem Zusammenhang noch auf zwei andere interessante Aspekte hin:



1.

Nach der Berufsordnung für Ärzte ist es Ärzten nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßigen Mitarbeitern gehören, Patienten zu untersuchen oder zu behandeln, bspw. § 30 Abs. 1 BO-Ä Bay; § 30 Abs. 2 BO-Ä Rh-Pf. Dementsprechend ist die Tätigkeit eines Arztes und die eines Nichtarztes streng zu trennen. Folglich kann der Arzt nicht gleichzeitig einen Patienten behandeln, was ihm aber in Gegenwart seiner Person als Heilpraktiker rechtlich nicht möglich wäre.


Überdies schreibt bspw. § 30 Abs. 2 BO-Ä Bay fest, dass die Zusammenarbeit des Arztes mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (nur) zulässig ist, wenn dessen Verantwortungsbereich und der des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar erkennbar getrennt bleibt. Es dürfte schwer fallen, im Einzelfall danach zu differenzieren, welche Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde in das ärztliche Gebiet fällt und welche Tätigkeit in die des Heilpraktikers, wenn beide Tätigkeiten von derselben Person während derselben Behandlung ausgeübt werden.


Nebenbei sei erwähnt, dass das Zivilrecht mit dem grundsätzlichen Verbot des Insichgeschäfts eine ähnliche Konstellation kennt (§ 181 BGB): Wenn jemand eine andere Person vertritt – also dessen Vertreter ist – dann kann dieser nicht mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornehmen.



2.

Eine Heilpraktikerleistung ist zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Ausnahme freiwillige Zusatzversicherung (Wahltarif)) nicht abrechenbar. Es ist insoweit eine Honorarvereinbarung zwischen Heilpraktiker und dem Patienten zu schließen. Um zu verhindern, dass Leistungen, die ein Arzt und Heilpraktiker in seiner Person als Heilpraktiker erbracht hat, der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellt werde, sei der Ausschluss der Personalunion von Arzt und Heilpraktiker geeignet, so der BayVGH. Das gelte auch für die Ärzte, die nicht vertragsärztlich tätig seien, sondern ausschließlich Privatpatienten behandeln.


Eine ganz ähnliche rechtliche Problematik liegt in den Fällen vor, in denen ein Arzt neben seiner Approbation als Arzt auch eine Approbation als Apotheker besitzt und den Beruf eines Offizinapothekers ausüben möchte. Auch hier muss sich der Betreffende entscheiden, ob er voll und ganz in der öffentlichen Apotheke tätig werden möchte (dann darf er entsprechend den Berufsordnungen für Apotheker keine Heilkunde ausüben) oder ob er als Arzt heilberuflich tätig werden will und damit auf eine Tätigkeit als Offizinapotheker verzichten muss.




Quellen:


Financial Times Deutschland, Onlineausgabe vom 26.04.2011: Kampf dem Stadtarzt – von Monika Dunkel, http://www.ftd.de/politik/deutschland/:medizinische-versorgung-kampf-dem-stadtarzt/60043697.html
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 16.06.2010, Az. 21 ZB 10.606.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.1967, Az. I C 52.64, bei juris, Rn. 24.
OVG Schleswig, Beschluss vom 17.09.1998, Az. 8 L 3498/98, Leitsatz bei juris.

 

 

ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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