|
Kooperationen werden weiter über das RLV gefördert |
|
|
|
|
Monday, 8. November 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT
JOACHIM MESSNER,
Mainz
Kooperationen werden weiter über das RLV gefördert
Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen beziehungsweise Schwerpunkte erhalten den Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) auch im Quartal 1/2011.
Nachdem der Bewertungsausschuss in seiner Sitzung am 26.03.2010 beschlossen hatte, dass die Zuschläge für BAG, Praxen mit angestellten Ärzten und auch für MVZ zum Ende des Jahres 2010 auslaufen und ab Januar 2011 durch eine neue Regelung ersetzt werden sollten, hat er nunmehr in seiner 239. Sitzung beschlossen, das die bisherige Zuschlagsregelung für BAG, Praxen mit angestellten Ärzten und auch für MVZ vorerst bis zum 31. März 2011 gilt.
Dies bedeutet für fach- und schwerpunktgleiche BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe, dass es auch im Quartal 1/2011 einen Zuschlag auf das RLV von 10% gibt.
Bei fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkten wird das RLV wie folgt erhöht:
Um fünf Prozent je Arztgruppe oder Schwerpunkt für maximal sechs Arztgruppen/Schwerpunkte, für jede weitere Arztgruppe/jeden weiteren Schwerpunkt um 2,5%. Insgesamt ist jedoch höchstens ein Zuschlag von 40% auf das RLV möglich.
Somit werden Kooperationen zumindest bis zum 31. März 2011 weiterhin gefördert.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses, Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 03.09.2010, www.institut-des-bewertungsausschusses.de
|
MESSNER
DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz
Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-doennebrink.de
|
|