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Kooperation niedergelassener Ärzte mit Krankenhäusern: Honorararzt-, Konsiliararzt- und Chefarzt... PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 29. September 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu - Kooperation niedergelassener Ärzte mit Krankenhäusern: Honorararzt-, Konsiliararzt- und Chefarztverträge -
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Kooperation niedergelassener Ärzte mit Krankenhäusern: Honorararzt-, Konsiliararzt- und Chefarztverträge



Nachdem das Sächsische Landessozialgericht im Jahre 2008 das Hinzuziehen des niedergelassenen Arztes durch ein Krankenhaus im Rahmen eines Vertrags zum ambulanten Operieren für unzulässig erklärt hat und dem Krankenhaus die Abrechnung der Operationsleistungen dieses Arztes gegenüber den Krankenkassen verwehrt hat, entstand eine große Unsicherheit im Hinblick auf die Zulässigkeit derartiger Kooperationsmodelle. Einige jüngere erstinstanzliche Entscheidungen haben derartige oder ähnliche Kooperationsmodelle dagegen für zulässig erklärt und damit die sektorenübergreifende Kooperation zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern gestärkt.


So hat das Sozialgericht Dortmund im September 2009 entschieden, dass die Hinzuziehung von niedergelassenen Vertragsärzten (hier: Fachärzte für Anästhesie) durch Krankenhäuser zur Erbringung ambulanter Operationsleistungen nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Gericht hat festgestellt, dass weder § 115 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) noch der AOP-Vertrag eine Einschränkung enthalten, dass Kooperationen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern unzulässig seien. Ebenso wenig finde sich im AOP-Vertrag (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) eine Regelung, nach der Krankenhäuser nur Vergütungsansprüche für ambulante Operationen erwerben, die durch angestellte Krankenhausärzte durchgeführt worden sind. Auch aus vertragsarztrechtlicher Sicht sei eine derartige Kooperation nicht bedenklich. Gemäß § 20 Abs. 2 Zulassungsverordnung-Ärzte ist die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes vereinbar.


Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat im Februar 2010 entschieden, dass folgende Konstellation zulässig ist: Ein Krankenhaus hat mit einem Belegarzt einen Belegarztvertrag abgeschlossen. Zusätzlich schließt es mit einem weiteren niedergelassenen Vertragsarzt einen so genannten „Konsiliararztvertrag“ ab, der beinhaltet, dass der Konsiliararzt bestimmte Operationen an Patienten des Belegarztes vornimmt. Der Belegarzt zieht dabei den diese Operationen durchführenden Arzt entsprechend dem Muster 6 der KV (Überweisungsschein) zur „Mit-/Weiterbehandlung“ hinzu. Das Krankenhaus rechnet gegenüber der Krankenkasse die Beleg-DRG ab. Der die Operation durchführende Arzt rechnet seine Leistungen gegenüber der KV ab. Zusätzlich zahlt das Krankenhaus an diesen Arzt eine Pauschalvergütung gemäß Kooperationsvertrag.


Im Juli 2009 hat das Sozialgericht Schwerin entschieden, dass die gleichzeitige Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt mit vollem Versorgungsauftrag und als Chefarzt in einem Krankenhaus in einem Umfang von 13 Stunden pro Woche zulässig ist. Es liege weder eine quantitative Unvereinbarkeit im Hinblick auf die jeweiligen Arbeitszeiten noch eine so genannte qualitative Unvereinbarkeit vor, da der Gesetzgeber mittlerweile in § 20 Abs. 2 Satz 2 Zulassungsverordnung-Ärzte eindeutig klargestellt habe, dass die Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes mit der Tätigkeit an einem Krankenhaus vereinbar ist. Dabei hat der Gesetzgeber nicht zwischen Tätigkeiten am Krankenhaus mit oder ohne Leitungsfunktion unterschieden. Auch darin, dass sich die Vertragsarztpraxis dieses Arztes in den Räumen des Krankenhauses befand, hat das Sozialgericht keinen Widerspruch und keine Unvereinbarkeit mit der vertragsärztlichen Tätigkeit gesehen.


Diesen Urteilen, die zum Teil noch nicht rechtskräftig sind, ist eine Tendenz der Rechtsprechung zu entnehmen, dass derartige Kooperationen zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zulässig sind, Krankenhäuser also durchaus berechtigt sind, Leistungen „extern einzukaufen“.




Quelle: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: L 1 KR 103/07; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 09.09.2009, Aktenzeichen: S 9 KA 105/06; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 09.02.2010, Aktenzeichen: 5 K 1985/08.F; Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 01.07.2009, Aktenzeichen: S 3 KA 31/08.



 
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