BGH: Kein Ausgleich bei freiem Wettbewerb um Patienten
Tuesday, 1. March 2011
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB& STEUER von RECHTSANWALT
DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
BGH: Kein Ausgleich bei freiem Wettbewerb um Patienten
Scheiden tut weh: Spätestens bei der Auseinandersetzung einer
Arztpraxis wird meist vor Gericht darum gestritten, ob und
in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter abzufinden
ist. Die Vertragspraxis versucht mit mehr oder weniger
belastbaren Regelungen, diese Gerichtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Der Erfolg ist begrenzt. Gegenstand der Auseinandersetzung
ist das materielle und/oder immaterielle Vermögen.
Bei einer Arztpraxis kommt dem immateriellen Vermögen (Patientenwert)
regelmäßig die größte wirtschaftliche Bedeutung
zu. Der BGH hat einen praktisch sehr bedeutenden Streitpunkt
in diesen Fällen der Auseinandersetzung entschieden.
Es ging um die Frage, ob ein ausgeschiedener Gesellschafter
den anderen Gesellschaftern für die von ihm weiter betreuten
Mandanten einen Ausgleich zahlen muss, wenn die anderen
Gesellschafter die uneingeschränkte Möglichkeit hatten, um
diese Mandanten zu werben.
Gehen die Mandanten einer Freiberuflersozietät von selbst
mit einem der Gesellschafter mit, muss dieser den anderen
Gesellschaftern keinen Ausgleich zahlen, wenn die anderen
die uneingeschränkte Möglichkeit hatten, um diese Mandanten
zu werben und sich die Gesellschafter zuvor nicht auf eine
Aufteilung der Mandate geeinigt haben. Dies ist die Kernaussage
eines Beschlusses des BGH (vom 31. Mai 2010, Az.: II ZR
29/09), mit dem das Gericht einen Ausgleichsanspruch eines
Gesellschafters für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB
zurückwies. Im Streitfall ging es um die Auseinandersetzung
einer Steuerberatersozietät. Die Aussagen des BGH sind aber
auf die Fälle ärztlicher Auseinandersetzungen bei Berufsausübungsgemeinschaften
oder medizinischen Versorgungszentren
(MVZ), zumeist in der Rechtsform der GbR, übertragbar.
Der BGH fasst die bisherige Rechtsprechung zur Auseinandersetzung
bei Freiberuflersozietäten zusammen: Danach ist
die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte
Möglichkeit, um die bisherigen Patienten zu werben, die sachlich
naheliegende und angemessene Art der Auseinandersetzung.
Gehen die Ärzte in dieser Weise vor, ist damit der
Patientenwert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung
kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer
entsprechenden Vereinbarung. Diese Grundsätze gelten
nicht nur dann, wenn ein Arzt aus einer Berufsausübungsgemeinschaft
bzw. MVZ ausscheidet, sondern auch dann, wenn
eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt
wird. Abgesehen davon reduziert sich – so der BGH
– mit der Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft und
deren Zerschlagung der Wert ihres Patientenstammes für die
Gesellschafter ohnehin auf die Möglichkeit, um die Patienten
zu werben. Weiterhin stellt der BGH fest, dass die Möglichkeit
der Ärzte, um die Patienten zu werben, nicht durch die
gesellschafterliche Treuepflicht beschränkt ist. Dass das Werben
um die von den Mitgesellschaftern betreuten Patienten
eine steuerneutrale Realteilung der Sozietät oder eine Überleitung
der Patienten auf die einzelnen Ärzte gefährden konnte,
genügt hierfür nicht. Hätten die Ärzte dies vermeiden
wollen, blieb es ihnen nach Ansicht des BGH unbenommen,
sich über eine andere Art der Auseinandersetzung des Patientenstammes
zu einigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht
zustande gekommen, verbleibt es dabei, dass die Ärzte uneingeschränkt
um die Patienten werben durften, um sich den
geschaffenen Wert der Patientenbeziehungen wirtschaftlich
nutzbar zu machen. Schließlich kann nach dem Beschluss des
BGH ein Ausgleichsanspruch nicht damit begründet werden,
dass ein Werben um die Patienten wegen der starken Personengebundenheit
von vornherein aussichtslos ist.
Die Freiberuflerklientel ist ein leicht flüchtiges Gut. Das zeigt
der Beschluss des BGH. Er zeigt auch, wie wichtig es ist, durch
Vertragsgestaltung die Auseinandersetzung zu „steuern“, vor
allem dann, wenn ein freier Wettbewerb nicht gewollt oder
nicht möglich ist. Viele Ärzte entscheiden sich in den vertraglichen
Auseinandersetzungsvereinbarungen für den „freien“
Wettbewerb wie im vorliegenden Fall. Dies ist grundsätzlich
zu begrüßen, da dies umfangreiche Abfindungsklauseln erspart,
die vor Gericht meistens angreifbar sind. Den Ärzten
muss dabei klar sein, dass es einen darüber hinausgehenden
Ausgleich für die weiter betreuten Patienten grundsätzlich
nicht gibt, der Patientenwert also abgegolten ist, es sei denn,
vertraglich wurde ein weitergehender Ausgleich vorgesehen.
Die Werbemöglichkeit um die Patienten ist nicht durch die
Treuepflicht oder die drohende Gefährdung einer steuerlich
möglichen Realteilung beschränkt. Das bedeutet für die Vertragspraxis
aber auch, dass gerade im Hinblick auf eine gewünschte
steuerliche Realteilung entsprechend vertragliche
Vereinbarungen gestaltet werden sollten. Ansonsten kann die
tatsächliche Mitnahme der Patienten einer steuerlichen Realteilung
gegebenenfalls entgegenstehen.