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Heilkundeübertragungsrichtlinien, Delegation oder Substitution ärztlicher Leistungen? PDF Drucken E-Mail
Friday, 17. June 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Heilkundeübertragungsrichtlinien, Delegation oder Substitution ärztlicher Leistungen? Konkurrenz für ärztliche Leistungen? -
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Heilkundeübertragungsrichtlinien

Delegation oder Substitution ärztlicher Leistungen?

Konkurrenz für ärztliche Leistungen?




Der Gemeinsame Bundesausschuss (GB) hat ein Katalog von 40 ärztlichen Tätigkeiten beschlossen, die im Modelvorhaben auf Angehörige der Pflegeberufe zur selbstständigen Ausübungen von Heilkunde übertragen werden können. In § 63 Abs. 3b und 3c ist nämlich geregelt:


 
„Modellvorhaben (…) können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1) die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegemitteln sowie 2) die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit (…) es sich bei der Tätigkeit nicht um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt.“ (…)
„Modelvorhaben können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei den es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die Angehörige der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe (…) qualifiziert sind, auf diese vorsehen.“ (…)   
 


Konkret heißt das, dass Pflegekräfte eigenständig Heil- und Hilfsmittel verordnen und Patienten überweisen dürfen. Welche Tätigkeiten genau übertragbar sein werden, ist noch nicht entschieden. Denkbar wären z.B. Blutentnahme, Flüssigkeitssubstitution, Anlegung von Infusionen, intravenöse Injektionen von Medikamenten nach einer Positivliste, Wundtherapien, Anlegen von Magensonden usw.


Die niedergelassenen Ärzte haben sich in der Vergangenheit immer vor allem gegen die Substituierung ärztlicher Leistungen verwehrt. Der GBA ist jedoch offensichtlich der Auffassung, dass eine Substitution ärztlicher Leistungen durch Angehörige der Pflegeberufe durch den Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Faktisch handelt es sich also um die Substitution ärztlicher Tätigkeiten. Aus Pflegekräften werden Leistungserbringer, die ihre Leistungen direkt mit den Krankenkassen im Rahmen von Modelverträgen und Modelvorhaben abrechnen.


Zwar haben die Ärzte versucht, die medizinischen Fachangestellten den Pflegekräften gleich stellen zu lassen, der Wortlaut des Gesetzes ist jedoch eindeutig. Das Gesetz geht nur von Angehörigen der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe aus. Die medizinische Fachangestellte taucht im Gesetzestext nicht auf, weshalb von Seiten der niedergelassenen Ärzte bzw. der KBV schon eine Gesetzesänderung angestrebt wird. Wird diese Heilkundeübertragungsrichtlinie tatsächlich umgesetzt, wird eine eigenständige neue Struktur in der ambulanten Behandlung geschaffen. Ob und in wie weit sich die Ärzte und selbstständigen Arztpraxen in diesen Bereichen engagieren, wird auch damit zusammen hängen wie sie sich in diesem Bereich positionieren und ggf. entsprechende Mitarbeiter beschäftigen, die eine entsprechende Qualifikation als Altenpfleger/Altenpflegerin oder Krankenpfleger/Krankenpflegerin haben. Fest steht, dass angesichts der drohenden Ärztemangelsituation die Politik gezwungen ist, die ärztliche Unterversorgung durch die Aufwertung nicht-ärztlicher Heilberufe zu kompensieren. Mittlerweile gibt es jedoch in ländlichen Gebieten erfolgreiche Konzepte, die unter ärztlicher Leitung und auch mit der unternehmerischen Beteiligung von niedergelassenen Ärzten umgesetzt werden. Ambulanter Pflegedienst unter ärztlicher Leitung und altersgerechte Wohnanlagen sind durchaus Herausforderungen, der sich auch niedergelassene Ärzte stellen können.




Quelle: GBA Entwurf Heilkundeübertragungsrichtlinien




ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

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