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Haftpflichtversicherung - Teilungsabkommen |
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Tuesday, 14. June 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Haftpflichtversicherung – Teilungsabkommen
Eine Haftpflichtversicherung kann sich nicht auf die Erörterungsklausel im Teilungsabkommen berufen, wenn der Anspruchsinhaber erst nach Rechtshängigkeit von der Existenz eines Haftpflichtversicherers Kenntnis erlangt (LG Ingolstadt, Urteil vom 18.01.2011, 21 S 1653/10).
So entschied das Landgericht Ingolstadt in einem Berufungsverfahren durch Urteil vom 18.01.2011. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Klägerin das beklagte Unternehmen vorgerichtlich aufgefordert, ihr die Haftpflichtversicherung mitzuteilen. Nachdem dies nicht geschah, forderte sie die Beklagte außergerichtlich direkt zur Zahlung des Ersatzanspruches auf. Da die Beklagte nicht reagierte, wurde Mahnbescheid beantragt. Die Klägerin beantragte daraufhin die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die Gerichtskosten ein. Daraufhin meldete sich die Haftpflichtversicherung der Beklagten und teilte mit, dass ein Teilungsabkommen besteht, nach dem die Klägerin nur 45% der Streitsumme beanspruchen kann. Dieser Betrag wurde der Klägerin daraufhin ausgezahlt. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit beim Streitgericht für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Dem hat das Landgericht Ingolstadt Recht gegeben. Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtsstreit durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten nach Rechtshängigkeit erledigt ist. Eine Zahlung des Hauptsachebetrages stelle grundsätzlich ein erledigendes Ergebnis dar. Der streitgegenständliche § 11 Abs. 2 des Teilungsabkommens stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Regelung dieses Abkommens stelle eine Prozessvereinbarung dar, durch die sich die Parteien zu einem bestimmten Prozessverhalten verpflichtet haben. Die Vereinbarung wirkt gemäß § 328 BGB auch zugunsten der Beklagten. Das Berufen der Beklagten auf diese Erörterungsklausel sei treuwidrig und deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich. Die Beklagte habe sich nämlich widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägerin die Mitteilung verweigert, ob überhaupt eine Haftpflichtversicherung besteht und wer Haftpflichtversicherer ist und sie andererseits nach gerichtlicher Geltendmachung der berechtigten Forderung der Klägerin darauf verweist, wegen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages könne die Forderung erst nach Erörterung der Sache mit dem Haftpflichtversicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
In § 11 Abs. 2 des Teilungsabkommens ist geregelt, dass vor der gerichtlichen Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren stattzufinden hat.

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