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Einsichtsrecht des Patienten in die Originalröntgenbilder |
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Sunday, 13. January 2008 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Einsichtsrecht des Patienten in die Originalröntgenbilder auf PRAXISBETRIEB, KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig
Einsichtsrecht des Patienten in die Originalröntgenbilder
Oftmals
entflammt im Falle eines vom Patienten behaupteten Behandlungsfehlers
schon der Streit bei der Frage, ob und wenn ja welche Unterlagen der
Patient zur Prüfung seiner Vermutung herausverlangen kann.
Seit langem ist geklärt, dass, bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der
Psychotherapie, der Patient das Recht hat, in seine Patientenunterlagen
Einsicht zu nehmen.
Das LG Kiel hat am 30.03.2007 (Az.: 8 O 59/06) die Frage zu entscheiden
gehabt, ob ein Anspruch auf Überlassung der Original-Röntgenbilder
besteht.
Das Gericht erklärte, dass zwar ein dauerhafter Überlassungsanspruch
nicht besteht, dass der Patient aber das Recht hat, die vorübergehende
Herausgabe an seinen Rechtsanwalt zu verlangen. Nach der Einsichtnahme
sind die Original-Röntgenbilder wieder an den Arzt zu übersenden.
Praxistipp:
Neben einer Entscheidung des OLG München im Jahre 2001 befasst sich
keine Gerichtsentscheidung mit diesem Thema. Oftmals wird von
Patientenseite nur die Übersendung einer Kopie der Ergebnisse
bildgebender Verfahren verlangt. Dieser Aufforderung sollte so auch
nachgekommen werden.
Wenn tatsächlich die Herausgabe der Original-Röntgenbilder verlangt
wird, so sind diese auf Basis der genannten Rechtsprechung allein an
den Patientenanwalt, verbunden mit einer Fristsetzung zur Rückgabe, zu
übersenden.
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LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Jan Willkomm
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig
Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47
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