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Ein Arzt darf in geringem Umfang außerhalb seines Fachgebiets tätig werden PDF Drucken E-Mail
Saturday, 14. May 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Ein Arzt darf in geringem Umfang außerhalb seines Fachgebiets tätig werden



Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst seine bisherige Rechtsprechung gefestigt und entschieden, dass ein Facharzt in geringem Umfang auch außerhalb seines Fachgebietes tätig werden darf. Berufsrechtliche Vorschriften, die eine ausschließliche Tätigkeit eines Facharztes in seinem Fachgebiet fordern, verstoßen gegen die Berufsfreiheit des Artikel 12 Grundgesetz.


In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mund-Kiefer-Gesichtschirurg in geringem Umfang auch Schönheitsoperationen in Form von Brustoperationen und Straffung von Bauchdecken bzw. Oberarmen durchgeführt. Er ist von den Berufsgerichten sowie in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof wegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung verurteilt worden. Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nun aufgehoben und ausgeführt, dass das Verbot der Betätigung außerhalb des Fachgebietes, da es die Berufstätigkeit des Arztes empfindlich einschränke, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur gerecht werde, wenn es lediglich als allgemeine Richtlinie, die Ausnahmen vorsehe, gelte und keine zu enge Auslegung stattfinde.


Zweck der berufsrechtlichen Vorschriften, wonach ein Facharzt nur in seinem Fachgebiet tätig werden dürfe, sei es, durch die spezialisierte Tätigkeit in besonderem Maße seine fachärztlichen Fähigkeiten durch ständige Übung weiter zu schulen und seine Fachkenntnisse zu aktualisieren. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist es aber auch möglich, die Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der fachärztlichen Tätigkeit zu erhalten, wenn parallel eine fachfremde Tätigkeit in einem nur sehr geringem Umfang ausgeübt werde. Die fachärztliche Tätigkeit müsse den deutlich überwiegenden Umfang der Gesamttätigkeit ausmachen. Wäre dies anders, müsste die Beschränkung ausnahmslos gelten. In diesem Fall ergäben sich allerdings Wertungswidersprüche im Verhältnis zu Ärzten mit mehreren Facharztbezeichnungen oder Medizinern, die nur in Teilzeit tätig seien.


Das Bundesverfassungsgericht hat sich noch nicht abschließend festgelegt, in welchem Umfang eine fachfremde Tätigkeit zulässig ist. In dem vorliegenden Fall lag der Anteil der fachfremden Tätigkeit unter 5 % und damit eindeutig noch im zulässigen geringfügigem Bereich.



Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.02.2011, Aktenzeichen: 1 BvR 2383/10



 
ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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