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Die Gewährung einer vollstationären Krankenhausbehandlung richtet sich allein nach medizinischen... |
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Friday, 22. July 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Die Gewährung einer vollstationären Krankenhausbehandlung richtet sich allein nach medizinischen Erfordernissen - auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die Gewährung einer vollstationären Krankenhausbehandlung richtet sich allein nach medizinischen Erfordernissen
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung ist stets zu klären, ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung der für den Krankenhausarzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen zu Recht als medizinisch notwendig dargestellt hat. Ob dem gesetzlich krankenversicherten Patienten eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen. Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, dass Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung. Allein die erforderliche Aufklärung eines Patienten zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts oder die Entfernung, die der Versicherte bis zum behandelnden Krankenhaus zurücklegen muss, sind keine medizinischen Erfordernisse. Gleiches gilt für die Überwachung eines Patienten im Krankenhaus, wenn dies auch im Pflegeheim möglich gewesen wäre. Unerheblich ist hierbei, ob dies für den Versicherten eine weitere Belastung dargestellt hätte (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.03.2011, Aktenzeichen L 5 KR 147/10).

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BRINKMANN
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