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Bewertung des Praxiswertes bei Ehescheidungen |
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Tuesday, 14. June 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT
JOACHIM MESSNER,
Mainz
Bewertung des Praxiswertes bei Ehescheidungen
Bei einer Ehescheidung stellt sich bei Arzt-Ehen die Frage, inwieweit die Praxis in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen. Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 entschieden, dass der Wert der Praxis grundsätzlich in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen ist. Dies gilt nicht nur für den materiellen Vermögenswert der Praxis, sondern auch für den immateriellen Vermögenswert der Praxis.
Für die Berechnung des Endvermögens ist der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. Der Wert eines Unternehmens schließt den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht. Der objektive Wert eines Unternehmens ist aber nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt. Daneben ist auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird. Der neben dem Substanzwert vorhandene Good-will gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert.
Daneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis allerdings auch anhand anderer immaterieller Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar sind. Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen Good-will, sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren Good-wills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Von dem durchschnittlichen Praxisrohgewinn sind latente Ertragssteuern abzusetzen. Die Bewertungsmethode ist auch darauf gerichtet, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der zum Bewertungsstichtag am Markt erzielbar ist. Die Berücksichtigung eines Good-wills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen materiellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.
Fazit: Der dem Zugewinnausgleich zugrundezulegende objektive Wert der freiberuflichen Praxis beschränkt sich auf den am Stichtag vorhandenen Substanzwert und den im selben Zeitpunkt vorhandenen Good-will des Unternehmens unter Abzug des Unternehmerlohnes nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.02.2011, Aktenzeichen: XII ZR 40/09
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MESSNER
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Joachim
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