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BSG: kein Zuschuss für Zahnersatzbehandlung im Ausland ohne vorherige Genehmigung PDF Drucken E-Mail
Saturday, 11. July 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundessozialgerichts: kein Zuschuss für Zahnersatzbehandlung im Ausland ohne vorherige Genehmigung
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

BSG: kein Zuschuss für Zahnersatzbehandlung im Ausland ohne vorherige Genehmigung



Hin und wieder wird in den Medien berichtet, zu welchen Preisen medizinische Behandlungen im Ausland angeboten werden und wie Patienten diese Form des “Tourismus” absolvieren.

Jetzt hat das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Patientin einen Zuschuss ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für einen im Ausland beschafften Zahnersatz erhalten kann.

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung nur zu den gleichen Bedingungen wie in Deutschland erfolgen kann. Auch im Inland ist es erforderlich, dass die Krankenkasse vorab einen Heil- und Kostenplan (HKP) für die geplanten Maßnahmen zur Genehmigung vorgelegt bekommt. Nichts Anderes kann im Ausland gelten.


Fazit:

Das Urteil stärkt die Position der deutschen Ärzte und Zahnärzte. Den eigenen Patienten sollte erklärt werden, dass bei den Leistungen, die vorab von den Krankenkassen zu genehmigen sind, die Nähe des Arztes zum Wohnort und die Erfahrung bei der erstattungssicheren Ausgestaltung von HKP dem Patienten einen entscheidenden Vorteil bieten.

 


ra_willkomm_fb LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan J. Willkomm 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47

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