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BSG: Bei Regressen müssen Fehler genau benannt werden |
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Wednesday, 6. August 2008 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Fehlerbenennung bei Regressen auf PRAXISBETRIEB, KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig
BSG: Bei Regressen müssen Fehler genau benannt werden
Immer wieder ist im Moment von Regressen gegen Ärzte wegen angeblich unwirtschaftlicher Verordnungspraxis von Arznei- und Hilfsmitteln zu lesen. Die Folgen können für den einzelnen Arzt existenzbedrohend sein.
Wie sorgfältig die Verteidigung gegen Regressbescheide geplant und geführt werden muss, beschreibt einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 6 KA 57/07 R u. a.).
In diesem Verfahren hatten die Ärzte versucht, pauschal die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der Regreßbescheide zu bestreiten. Die Prüfgremien hatten zur Auswertung die erweiterten elektronischen Arzneimitteldateien herangezogen. Diese elektronischen Dateien enthielten alle verschriebenen Rezepte.
Das Gericht erklärte, dass die Ärzte ganz konkrete Zweifel an der Richtigkeit erheben und belegen müssen. Die pauschale Nennung von Zweifel erfüllt diese Erfordernisse nicht.
Praxistipp:
Wenn ein Regress droht, nehmen Sie fachliche Hilfe in Anspruch. Das Urteil des BSG zeigt, dass es wie so oft auf die Art und Weise der Beanstandung und auf die Prüfung einzelner Details ankommt. Erfahrene Berater und Rechtsanwälte sind in der Lage, die Verteidigungsstrategie entsprechend zu gestalten.
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LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Jan Willkomm
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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Telefon: 0341 - 308 55 26
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