Startseite
Anwälte & Steuerberater
Dissertationen & Co
Fachbeiträge der Anwälte RECHT
Fachbeiträge der Anwälte STEUER
NEWS-ticker GesundheitsR
SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken
FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
München
Münster
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Stuttgart
Nürnberg
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte
SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht
PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft
PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht
URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht
APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

BSG: Abrechnung von GKV-Leistungen durch Dritte ist unzulässig PDF Drucken E-Mail
Thursday, 11. December 2008

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Abrechnung von GKV - Leistungen
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM, Leipzig

 

 

BSG: Abrechnung von GKV-Leistungen durch Dritte ist unzulässig



Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.12.2008 (Aktenzeichen B 6 KA 37/07 R) eine Entscheidung zu Abrechnung von Leistungen bei gesetzlich Versicherten durch Dritte gefällt, die enorme Reichweite hat und an vielen Punkten die Notwendigkeit zur Änderung der bisherigen Verfahrensweise in der Praxis erforderlich werden lässt.


Der Fall:


Ein Krankenhausträger hatte ambulante Notfallbehandlungen erbracht. Die Abrechnung musste gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen. Die erforderlichen Patienten- und Leistungsdaten wurden an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Diese Einrichtung übernahm für das Krankenhaus die Abrechnung. Die Patienten hatten jeweils vor der Behandlung eine Erklärung unterschrieben, die das Einverständnis zur Verarbeitung dieser Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle enthielt. Diese Erklärung war  jederzeit widerruflich. Das Krankenhaus selbst besaß infolge dieses “Outsourcings” kein geeignetes Personal für die Durchführung dieser Abrechnungen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung für die hier beschriebene Abrechnungsweise für Notfallbehandlungen ab. Infolge einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung wurde die KV jedoch verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren.


Die Entscheidung:


Die Vorinstanzen hatten jeweils die Rechtsauffassung des Krankenhauses bestätigt und der Klage auf weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Rechnungen stattgegeben. Das BSG stellte sich dem entgegen und wieß die Klage ab. Bisher sind lediglich Pressemitteilungen verfügbar, so dass eine Auswertung und Bewertung der im Urteil enthaltenen Argumente  nicht möglich ist. Die bisher veröffentlichten Meldungen enthalten lediglich den Hinweis, dass nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Weitergabe der Patientendaten unzulässig sei. Dies gelte nach der Rechtsauffassung des BSG auch dann, wenn die Patienten in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt haben.


Ausblick:


Dem Gericht war bewusst, dass mit dieser Entscheidung die Abrechnungsmodalitäten in einer Vielzahl von Fällen geändert werden müssen. Das Gericht erklärte deshalb, dass eine Umsetzung der Aussagen des Urteils erst zum 30.06.2008 zu erfolgen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die KVen die bisherige Verfahrensweise noch zu akzeptieren.


Bereits jetzt sollte jeder Leistungserbringer genau prüfen, ob er von der Reichweite dieser Entscheidung betroffen ist. Eine rechtzeitige  rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der eigenen Abrechnungsweise ist deshalb dringend zu empfehlen.

 

ra_willkomm LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT

Jan Willkomm 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.lex-medicorum.de
 
 

        
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |