Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg
Ausgleichszahlungen bei Ausscheiden aus einer BAG
Mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: 22 U 91/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass ein aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ausscheidender Gesellschafter, der auf seinen Vertragsarztsitz zugunsten der BAG verzichtet, auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn keine Nachbesetzung des freiwerdenden Sitzes erfolgt.
Im konkreten Fall kündigte ein Anästhesist seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nachdem er eineinhalb Jahre Gesellschafter dieser BAG gewesen war. Der Arzt erklärte der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber, dass er auf seinen Vertragsarztsitz verzichte.
Er stellte den Verzicht unter den Vorbehalt, dass eine Wunschnachfolgerin seinen Anteil an der BAG weiterführen würde.
Der Zulassungsausschuss beschloss, die Wunschnachfolgerin des verzichtenden Arztes, die sich als einzige Interessentin auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz in der BAG beworben hatte, zuzulassen. In der Folge wurde die zur Nachfolge ausgewählte Ärztin zwar in der BAG tätig, trat jedoch nicht als Gesellschafterin in die Praxis ein. Ein Gesellschaftsvertrag wurde nicht unterschrieben.
Der ausgeschiedene Anästhesist machte trotzdem seinen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 100.000 Euro gegen die verbleibenden Gesellschafter geltend. Das Landgericht Darmstadt und das OLG Frankfurt gaben seiner Klage statt.
Der Gemeinschaftspraxisvertrag der Beteiligten habe eine entsprechende Regelung enthalten, die an § 738 BGB angelehnt sei: Nach dem BGB wächst der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden den verbleibenden Gesellschaftern zu. Ansprüche des Ausscheidenden richten sich gegen die verbleibenden Gesellschafter. Die Gesellschafter sind verpflichtet, dem Ausscheidenden Leistungen zu erbringen.
Mit diesen gesetzlichen Regelungen, so das OLG, stimme auch die vertragliche Regelung des BAG-Vertrags überein, wonach „die verbleibenden Vertragspartner alleine befugt sind, einen Nachfolger zu bestimmen und in die Praxis aufzunehmen sowie die Zurverfügungstellung der Zulassung vom ausscheidenden Vertragspartner zu verlangen“.
Eine solche Regelung sei wirksam, da die verbleibenden Partner ein berechtigtes Interesse am Erhalt der BAG hätten. Deswegen sei gegen eine Klausel, durch die ein Partner zur Aufgabe seines Vertragsarztsitzes bei Ausscheiden aus der Praxis
verpflichtet wird, jedenfalls bei relativ kurzer Praxiszugehörigkeit nichts einzuwenden. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschaft tatsächlich ein Vermögenswert zur Verfügung gestellt wird, sie also durch die Aufgabe der Zulassung durch den ausscheidenden Gesellschafter bereichert ist.
Ein derartiges Erfordernis sei der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr werde durch die vereinbarte Zahlung der Verlust der Zulassung des Ausscheidenden ausgeglichen, der bei Eintritt in die BAG auch 100.000 Euro für den „Praxisanteil … inclusive Kassenarztsitz“ gezahlt habe.
Die verbleibenden Gesellschafter können sich gemäß der Entscheidung des OLG nicht darauf berufen, dass es keine „zulassungsrechtliche Notwendigkeit“ für die Zurverfügungstellung der Zulassung des ausscheidenden Arztes gegeben habe. Die verbleibenden Gesellschafter, der ausscheidende Gesellschafter und die Wunschnachfolgerin seien sich einig darüber gewesen, dass die Ärztin dem Ausscheidenden nachfolgen und in die BAG eintreten solle. Dementsprechend sei man einvernehmlich von der „zulassungsrechtlichen Notwendigkeit“ der eingeleiteten Schritte ausgegangen. Alle Beteiligten hätten gewusst, dass noch kein bindender Gesellschaftsvertrag mit der Wunschnachfolgerin geschlossen worden war.
Die Zahlung von 100.000 Euro stelle keine Vergütung des Goodwills dar; dieser sollte laut Gesellschaftsvertrag erst ab dem fünften Jahr der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit ausgeglichen werden. Vielmehr sei die Vertragsbestimmung über die Zahlung wegen Aufgabe der Zulassung eine Spezialregelung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig.
Fazit:
Ein Zulassungsverzicht (gegen Abfindungszahlung) ist jedenfalls bei relativ kurzer Praxiszugehörigkeit zulässig. Selbst eine fehlgeschlagene Nachfolge kann einen Abfindungsanspruch ergeben.

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