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Aufklärungspflicht über konservative Behandlungsalternativen PDF Drucken E-Mail
Friday, 22. July 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Aufklärungspflicht über konservative Behandlungsalternativen



Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 12.05.2010 (I -3 U 134/09) entschieden, dass ein Patient grundsätzlich darüber aufzuklären ist, dass anstelle einer Operation zunächst alternativ die Fortsetzung einer konservativen Behandlung in Frage kommt.


Im entschiedenen Fall hatte sich der Patient wegen rezidivierend schmerzhafter Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter im Krankenhaus vorgestellt. Dort wurde ein „Impingement linke Schulter“ diagnostiziert, was eine Operation mittels Arthroskopie und anschließender offener Sehnennaht an der linken Schulter nach sich führte. Der Patient erlitt durch die Operation bleibende  Bewegungseinschränkungen.


Das Gericht führte zur Begründung aus, dass zur Gewährleistung einer selbstbestimmten Patienteneinwilligung in einen invasiven Eingriff die Aufklärung des Patienten über konservative Behandlungsalternativen zu dem operativen Eingriff erforderlich ist, wenn die Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann oder diese erst nach derer erfolgloser Vorschaltung indiziert ist. So ist der Patient insbesondere zu informieren, wenn anstelle der Operation zunächst alternativ die Fortsetzung der konservativen Behandlung in Frage kommt. Eine Aufklärungspflicht entfällt jedoch dann, wenn der Patient bereits im Vorfeld konservativ behandelt wurde, dieses dem Arzt mitteilt und darüber hinaus anführt, dass diese Maßnahmen in der Vergangenheit zu keiner wesentlichen Beschwerdelinderung geführt hätten.



 
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

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