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Aufklärung “im Großen und Ganzen” |
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Tuesday, 5. August 2008 |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur ärztlichen Aufklärungspflicht auf PRAXISBETRIEB, KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN WILLKOMM Leipzig
Aufklärung “im Großen und Ganzen”
Wenn wir über die Detailtiefe der medizinischen Aufklärungspflicht berichten, ist häufig die Reaktion von Ärzten, dass die deutschen Gerichte den Bogen des dem Arzt Möglichen weit überspannen.
Jetzt hat das OLG Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1288/07) einen Fall entschieden, der die Ärzte ein wenig aufatmen lässt.
Wie viele andere Gerichte auch, stellt das OLG Koblenz fest, dass allein die Verwendung von Aufklärungsbögen nicht ausreichend ist. Verlangt wird, durch Unterstreichungen und handschriftliche Ergänzungen den Aufklärungsbogen zu individualisieren, damit im Nachhinein klar wird, dass der Arzt mit dem Patienten den Bogen besprochen und dabei die Aufklärung umfänglich vorgenommen hat. Liegt ein solch ausführlicher schriftlicher Beleg nicht vor, kann durch Anhörung des Arztes und des Patienten ermittelt werden, ob nach Überzeugung des Gerichts die Aufklärung im erforderlichen Maße erfolgt ist.
Das Gericht hat zur zeitlichen Entlastung der Ärzte weiter erklärt, dass ein Arzt den Eingriff nicht in allen medizinischen Details erklären muss. Es bedarf lediglich einer Aufklärung „im Großen und Ganzen“, die die Gefahrenlage allgemein verdeutlicht.
Praxistipps:
1.
Auch diese Entscheidung bestätigt, dass die “Spielregeln der Aufklärung” für den Ausgang von Arzthaftungsverfahren in Hohem Maße entscheidend sein können. Auch wenn ohne schriftlichen Nachweis im Gerichtsverfahren gleichwohl durch die ärztliche Anhörung noch die Darlegung der Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung möglich ist, sollte hierauf kein Verlass sein. Die schriftliche Dokumentation des eigenen Tuns ist der bessere Weg.
2.
Sie müssen Ihren Patienten nicht sämtliche medizinische Einzelheiten des Eingriffs erklären. Wichtig ist, dass mit einfachen Worten der “Kern” des Eingriffs erklärt wird, damit der Patient nach seinem Verständnis im Bilde ist, was der Eingriff beinhaltet und mit welchen Risiken zu rechnen ist. Beachten Sie gleichwohl individuelle Besonderheiten und dokumentieren Sie diese.
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LEX MEDICORUM
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Jan Willkomm
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
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