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Anerkennung einer zusätzlichen Weiterbildung |
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Friday, 17. June 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf PRAXISBETRIEB,
KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT
FÜR
MEDIZINRECHT
JOACHIM MESSNER,
Mainz
Anerkennung einer zusätzlichen Weiterbildung
Ändert sich die Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer und werden die Weiterbildungsinhalte geändert, sodass eine neue Weiterbildungsbezeichnung zustande kommt, so haben die Ärzte nur begrenzt Zeit, diese Weiterbildungsbezeichnung zu beantragen. Ärzte, die in einer Praxis arbeiten, können in der Regel die jeweilige Weiterbildung nicht mehr erbringen, da sie dies nur unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes erwerben könnten. Die Ärzte sind darauf angewiesen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, diese Weiterbildungsbezeichnung auf der Grundlage von Übergangsbestimmungen zu beantragen.
In dem dem OVG Niedersachsen zugrundeliegenden Fall hatte ein Urologe beantragt, die Bezeichnung „Labordiagnostik – fachgebunden im Gebiet der Urologie“ führen zu dürfen. Diese Bezeichnung war am 24.04.2010 durch die Weiterbildungsordnung Niedersachsen eingeführt worden. Der Urologe begründete seinen Antrag damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in eigener Praxis und als Mitglied der Laborkommission der KV Niedersachsen sowie aufgrund seiner Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen und Versuchen diese Voraussetzungen erfüllen würde. Die Anträge des Urologen wurden fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Weiterbildungsordnung, gestellt. Die Antragsfrist ist nach Aussage der Ärztekammern so bemessen, dass es jedem Antragssteller, der meint, einen Anspruch nach den Übergangsbestimmungen geltend machen zu können, ermöglicht werde, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Letztlich scheiterte der Antrag des Urologen daran, dass er eine Tätigkeit im Anwendungsbereich der neuen Bezeichnung in einem 8-Jahres-Zeitraum vor Einführung der neuen Bezeichnung nicht nachweisen konnte.
Die Übergangsregelung soll den bereits berufstätigen Ärzten ersparen, sich der neu normierten Weiterbildung unter Beeinträchtigung ihrer bereits erreichten beruflichen Stellung zu unterziehen und berufliche Benachteiligungen gegenüber jüngeren Ärzten ausschließen, welche die Weiterbildung von vornherein in ihre berufliche Planung einbeziehen könnten. Die Übergangsbestimmung soll es dem Arzt allerdings nicht ermöglichen, die nach der Übergangsbestimmung geforderte bereits vorhandene Qualifikation erst nachträglich, insbesondere nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zu erwerben.
Durch die rasche Entwicklung der Medizin muss eine ebenso rasche Änderung der Weiterbildungsordnung erfolgen. Für die Ärzte ist es demzufolge schwierig, in dieser Hinsicht auf dem Laufenden zu bleiben, da die Geschwindigkeit der Änderungen in den einzelnen Bundesländern und Ärztekammerbezirken unterschiedlich ist.
Fazit:
Wichtig ist es, genau zu eruieren, welche Voraussetzungen für die Führung der neuen Weiterbildungsbezeichnung erforderlich sind und auch die Antrags- und Nachweisfristen einzuhalten.
Quelle: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.02.2011, Az.: 8 LA 214/10
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DÖNNEBRINK
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Joachim
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