Startseite
Anwälte & Steuerberater
Dissertationen & Co
Fachbeiträge der Anwälte RECHT
Fachbeiträge der Anwälte STEUER
NEWS-ticker GesundheitsR
SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken
FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
München
Münster
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Stuttgart
Nürnberg
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte
SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht
PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft
PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht
URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht
APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Abgrenzung Anwendungsbeobachtung von Marktforschungsaktivitäten zur Arzneimittelanwendung PDF Drucken E-Mail
Saturday, 14. May 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf PRAXISBETRIEB,  KLINIKBETRIEB & STEUER von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Abgrenzung Anwendungsbeobachtung von Marktforschungsaktivitäten
zur Arzneimittelanwendung



Zusammenfassung:


Zur Abgrenzung von genehmigungspflichtigen Anwendungsbeobachtungen von genehmigungsfreien Marktforschungsaktivitäten


Im Einzelnen:


In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob bei Befragungen oder Dokumentationen von pharmazeutischen Unternehmen zur Arzneimittelanwendung in Arztpraxen eine anzeige- und informationspflichtige Anwendungsbeobachtung (§ 67 Abs. 6 AMG) oder eine reine Marktforschungsaktivität, die nicht genehmigungs- und informationspflichtig ist, vorliegt. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtiger Anwendungsbeobachtung und genehmigungsfreier Marktforschungsaktivität schwierig. Zusätzlich sind neben dem Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Hierzu gehören auch allgemeine Verhaltensempfehlungen und insbesondere die Regelungen im FSA-Kodex (Freiwillige Selbstkontrolle der Arzneimittelindustrie).

Nicht alle Untersuchungen und Befragungen im Zusammenhang mit Arzneimitteln bzw. Anwendung von Arzneimitteln sind immer anzeigepflichtige Anwendungsbeobachtungen, sondern können auch reine Befragungen oder Dokumentationen zur Arzneimittelanwendung als reine Marktforschungsaktivität sein. Gerade bei den durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Anwendungsbeobachtungen (AWB) für rezeptfreie Medikamente von anderen Heilberufen wie bspw. Apothekern scheinen die Grenzen zur Marktforschung zu verwischen. Theoretisch denkbar sind empirische Forschungen zum Verkauf- und Verordnungsverhalten von Ärzten und Apothekern oder anderen medizinischen Hilfsberufen.


Eine als Anwendungsbeobachtung geplante Untersuchung ist gemäß § 67 Abs. 6 AMG bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) anzuzeigen, in der Ort, Zeit, Ziel, Beteiligung und Vergütung der Beteiligten sowie der Beobachtungsplan offen gelegt werden müssen.

Im Gegensatz dazu sind reine Marktforschungsaktivitäten Maßnahmen, die keinen medizinisch-wissenschaftlichen Zweck verfolgen, sondern Marketingaktivitäten koordinieren und der Entscheidungsfindung im Marketing dienen sollen.

Bei Anwendungsbeobachtungen sind die Voraussetzungen und der Inhalt klar gesetzlich und auch untergesetzlich geregelt. Marktforschungsaktivitäten können grundsätzlich nur Patientenfragen zu Kaufentscheidungen und zu Kaufgewohnheiten, zu Kundenmeinung und zu Kundenwünschen beinhalten. Es muss sich also insoweit stets um eine marktwirtschaftliche Erkenntnissammlung handeln, die den Absatzmarkt einschätzen und Hilfestellung bei Marketingentscheidungen leisten soll. Aber auch bei reiner Marktforschung zu Arzneimittelanwendung müssen rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden, insbesondere des FSA-Kodex der Arzneimittelindustrie e.V. (§ 18 Abs. 1 FSA-Kodex) die Marktstudien als vertragliche Zusammenarbeit mit Fachkreisen an bestimmte Voraussetzungen knüpft, die den Grundprinzipien des Kodex der Transparenz, Dokumentation und Verhältnismäßigkeit etc. entsprechen müssen. Zusätzlich gilt es, die Regelung im AKG-Kodex für die Mitglieder des Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V. gemäß § 17 zu beachten. Schließlich ist der internationale Kodex für Markt- und Sozialforschung zu beachten, der berufsständische Verhaltensregeln beinhaltet.



 
ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-doennebrink.de

 

        
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |