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Willkommen auf praxisbetrieb-recht.de Steuern & Recht in der Arztpraxis

Die Seite praxisbetrieb-recht.de ist ein weiteres kostenloses Angebot des Informationsdienstes Medizinrecht für Ärzte.


Urologennetz erfolgreich gestartet

Schlechte wirtschaftliche und berufspolitische Perspektiven führen zum aufbau neuer Strukturen. In Westfalen-Lippe habensich jetzt über 60 niedergelassene Urologen und Urologinnenorganisiert. Die Gesellschaft für ambulante Urologie Westfalen Lippe möchte durchGründung einer GmbH die Vertretung der niedergelassenen Urologenstärken.

Bei Zuschlagskriterien zum Regelleistungsvolumen, Zytologie-Zulassung und Onkologie-Vereinbarungen sollen die gebündelten Kräfte fürmehr Effizienz bei Durchsetzung der Interessen bewirken. AuchSelektivverträge können für die derartig organisierten Urologen abgeschlossen werden.„Über 60 Urologen haben sich der Gesellschaft bis heute angeschlossen.Damit haben eine Grössenordnung erreicht, mit der man etwas erreichen kann. Wir hoffen natürlich, dass noch weitere Kollegen dazukommen –gemeinsam sind wir stärker am Markt“ sagt Gunnar Naus, niedergelassenerUrologe in Bochum.

„Obwohl die niedergelassenen Ärzte einen Grossteil der verantwortungsvollen Arbeit z.b. bei einem Krebspatienten leisten, erhalten Sie dafür nur einenBruchteil der gesamten Wertschöpfung. Wir wollen Kooperation aufbauen,damit der Anteil des Honorars auch wieder der Wertschöpfung entspricht.“ ergänzt Dr. Claudia Olszak-Warnat aus Herne-Wanne.Bis zum 20.5.2009 läuft die Gründungphase der Gesellschaft. Bis dahinkönnen qualifizierte Urologen noch als Gründungsmitglieder beitreten. Die GmbH soll kurz darauf gegründet werden. Um möglichst viele urologischeÄrzte zu vereinen, sind bis dahin noch Informationsveranstaltungen geplant.Näheres findet sich auf der Webseite der Gesellschaft unter www.urowl.de.

Der Vorstand
Gunnar Naus
Dr. Claudia Olszak-Warnat


 

AKTUELL: 

Prüfungsverfahren zur Erlangung der Schwerpunktbezeichnung "Forensischer Psychiater"

  • Leserbrief von Dr. med. Gabbert 

"Die Landesärztekammern haben inzwischen alle das neue Weiterbildungsrecht umgesetzt, dass für die Genehmigung zur Führung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung eine mündliche Prüfung vorsieht - und dies auch bei neu eingeführten Bezeichnungen.

Bei neu eingeführten Bezeichnungen kann es jedoch keinen Arzt geben, der die Bezeichnung bereits führt, so dass kein geeigneter Prüfer vorhanden sein kann. Die Landesärztekammern haben versucht, Auswege zu finden, indem sie externe Prüfer nehmen (die aber auch nicht die Bezeichnung führen können) oder
ersternannte Prüfer später von denen prüfen lassen, die sie vorher geprüft haben (in Berlin). Alle diese Prüfungsverfahren sind juristisch angreifbar..."

  • Es nimmt Stellung:  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht Susanne Leidert, KS&P Rechtsanwälte Berlin
Sehr geehrter Herr Dr. G.,

nach Ihren Darstellungen dürfte sich Ihre Anfrage auf Fragen des Verwaltungsprozessrechts und im materiellrechtlichen Bereich auf das verwaltungsrechtliche Spezialgebiet des Prüfungsrechts beziehen. Medizinrechtliche Fragestellungen sind hingegen nach Ihren Darstellungen eher am Rande betroffen.

Zudem wären für eine angemessene Prüfung nähere Informationen zu den Ablehnungsgründen im Bescheid und auch dem exakten Verlauf der Prüfung erforderlich.

Es gibt auch formale Gründe, deren Vorliegen für den Erhalt der Schwerpunktbezeichnung nach der gültigen Weiterbildungsordnung (WBO Berlin) vorliegen müssen. Insoweit ist z.B. auf Abschnitt B der WBO Berlin, Ziff. 27.1.1. zu verweisen. Die Voraussetzungen an die Prüfer richten sich hingegen nach §§ 14, 5 Abs. 2 WBO Berlin. § 14 Abs. 3 S. 2 WBO Berlin besagt dabei, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Bezeichnung für das zu prüfende Gebiet, d.h. hier die Schwerpunktbezeichnung, führen muss. Es wäre also zunächst zu klären, ob diese Voraussetzungen vorlagen und ob die Vorgaben der Prüfungsordnung eingehalten wurden.

Leider dauern die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angesichts der hohen Klageflut geraume Zeit. Gegebenenfalls hilft es Ihnen, bei Gericht eine (schriftliche) Sachstandsanfrage zu stellen, die in der Regel vom Gericht zeitnah beantwortet wird. So erfahren Sie die Gründe für die derzeitige Dauer des Verfahrens und können ggf. durch weiteren Vortrag Einfluss nehmen.

Gerade weil jedoch die regulären Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine schnelle Lösung bringen, gibt es für eilige Fälle parallel zu Ihrer Klage den einstweiligen Rechtsschutz. Ein Spezialist für Prüfungsrecht hätte wohl gegen den Bescheid über die Ablehnung einer Prüfung einerseits fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt, andererseits jedoch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber diesem in der Hauptsache angerufenen Gericht gestellt und sich ausführlich mit den materiellen Fragen des Prüfungsrechts auseinandergesetzt. Hierzu haben Sie keine Angaben gemacht; diesbezügliche Vorgehensmöglichkeiten müssten individuell am konkreten Sachverhalt geprüft werden.

Gegen die nicht bestandene Prüfung, d.h. gegen den hierauf bezogenen Bescheid im Sinne des § 16 Abs. 3 WBO, können Sie sich im Falle einer subjektiven Rechtsverletzung grundsätzlich mit Ihrer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht unter Beachtung der Klagefrist wenden und für Ihre Anerkennung als „Forensischer Psychiater“ gemäß der WBO Berlin streiten. Bei einem solchen Klagebegehren sind Sie persönlich konkret betroffen, folglich können Sie sowohl im Klageverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine subjektive Rechtsverletzung geltend machen; die für die Zulässigkeit dieser Verfahren notwendige Klagebefugnis dürfte insoweit zu bejahen sein. Unterliegen Sie in diesen Verfahren, stehen Ihnen nach Abschluss dieser Verfahren die üblichen Rechtsmittel (z. B. Berufung bzw. Zulassungsberufung) zur Verfügung.

Es fehlt jedoch dann an einer subjektiven Rechtsverletzung und damit an einer rechtlichen Befugnis für die Einleitung rechtlicher Maßnahmen, wenn Sie Ihrerseits nicht mehr persönlich betroffen sind, d.h. lediglich gegen aus Ihrer Sicht unpraktizierbare Gesetze oder Rechtsverstöße vorgehen oder für die rechtsstaatliche Ordnung kämpfen möchten. Denn eine sog. Popularklage ist ausgeschlossen.

Es sei weiterhin ergänzt, dass zwischenzeitlich mehr als 200 Ärzte die angesprochene Schwerpunktbezeichnung erworben haben und als Gutachter zur Verfügung stehen. Zwischenzeitlich dürfte der von Ihnen beklagte Zustand bezüglich des benannten Schwerpunktes folglich weitgehend behoben sein.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit der von Ihnen angegriffenen Prüfungsentscheidung wegen eines sog. Beurteilungsspielraums der Prüfer begrenzt ist auf Fragen wie z.B. die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben. Hier kommen also inhaltliche Fragen zur Prüfung selbst ins Spiel.

Eine Befangenheit der Prüfer bemisst sich nicht nach generellen Maßstäben, sondern anhand des konkreten Einzelfalles, scheint hier aber m.E. keine Rolle zu spielen. Eine genaue Prüfung Ihres Sachverhalts würde leider den hiesigen Rahmen sprengen. Für eine nähere Prüfung wäre Ihnen die individuelle fachanwaltliche Beratung zu empfehlen.


Mit freundlichen Grüßen

KS&P Rechtsanwälte, Berlin

durch:

Rechtsanwältin Susanne Leidert
-Fachanwältin für Sozialrecht -


  • Es antwortet Dr. med. Gabbert

... Sie (Frau Rechtsanwältin Leidert) sagen ja auch ganz richtig, dass die formalen Voraussetzungen
für die Besetzung des Prüfungsausschusses vorliegen müssen. ("Die Voraussetzungen an die Prüfer richten sich hingegen nach §§ 14, 5 Abs. 2 WBOBerlin. § 14 Abs. 3 S. 2 WBO Berlin besagt dabei, dass mindestens ein Mitglieddes Prüfungsausschusses die Bezeichnung für das zu prüfende Gebiet, d.h. hier die Schwerpunktbezeichnung, führen muss."). Genau damit habe ich begründet, dass gar keine Prüfungen durchgeführt werdenkönnen, da, wenn ein Fach neu eingeführt ist, kein Prüfer zur Verfügung stehen
kann, der die Bezeichnung führt.

Die von Ihnen erwähnten über 200 "forensichen Psychiater" führen diese Bezeichnung zu unrecht, weil sie nicht von einem forensischen Psychiater geprüftwurden. Deshalb verlange ich die Annullierung aller dieser Prüfungen sowie eineÄnderung der WbO und ein praktikables Verfahren zur Führung der Bereichsbezeichnung. Der von mir beklagte Zustand besteht darin, dass über 200 Ärzte die Bezeichnung führen dürfen, obwohl sie von keinem Arzt geprüft wurden ,der die Bezeichnung forensischer Psychiater führte (denn es gab ja keine).

Wahrscheinlich wird das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, dann bräuchte ich für die zweite Instanz einen Anwalt. Interessieren Sie sich dafür und haltenSie ein derartiges Klageziel für erreichbar?

Gruß
Gabbert


  • Es nimmt Stellung:  Rechtsanwältin Dr. Anette Oberhauser, Nürnberg 

Richtig ist, dass die Weiterbildungsdurchführung kein so genannter closed Shop sein darf, in dem man sich gegenseitig überprüft und dadurch Weiterbildungsanwärter entsprechend ausschließt. Hiermit sind allerdings nur am Rande verfassungsrechtliche Erwägungen verbunden, die hier skizzierte Situation ist eine Frage des persönlichen Rechtschutzinteresses eines Kandidaten. Das Herr Dr. G. hier klagt scheint sinnvoll und aussichtsreich, die Strategie der Argumentation zu ändern hielte ich für jedoch für Zielführender.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. iur. Anette Oberhauser
Rechtsanwältin


  • Es nimmt Stellung:  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Uwe Hohmann, Uwe H. Hohmann Rechtsanwälte Köln

Meines Erachtens müssten in dem Gebiet bzw. in dem neuen Schwerpunkt erfahrene Ärzte als "alte Hasenregelung" zunächst benannt werden, die dann die weiteren Bewerber prüfen können.

  • Antwort Dr. med. Gabbert:

"So war es nach der alten Weiterbildungsordnung. Der zuständige Weiterbildungsausschuss prüfte bisher die eingereichten Unterlagen über diekonkrete Berufsausübung während der letzten Jahre und stellte fest, obwährend der vorgeschriebenen Weiterbildungsdauer Tätigkeiten ausgeübt wurden, die der neuen Bezeichnung entsprachen. War das der Fall, wurde dieFührung der Bezeichnung genehmigt. "Forensiche Psychiatrie" wurde ja seit Einführung der Psychiatrie als Gebietsbezeichnung ausgeübt, weil immer
Psychiater im Strafprozess zur Klärung der Frage der Schuldfähigkeit benötigt wurden. Neu ist ja lediglich die Einführung dieser Bezeichnung als Orientierung für die beauftragenden Richter, nicht jedoch die Tätigkeit desforensischen Psychiaters an sich."


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Minderjährige als Privatpatienten – aber wer bezahlt ?


Wer bei dem Thema Minderjährige als Privatpatienten nur an Positives denkt, der ist offensichtlich von den nachfolgend geschilderten Problemen bei der Abrechnung und Einziehung des Zahnarzthonorars für derartige Behandlungen bislang verschont geblieben. Hierfür können zwei Gründe in Betracht kommen. Entweder wird in der betreffenden Praxis alles richtig gemacht oder es handelt sich einfach nur um Glück.

Der Fall, daß die Kosten der Privatbehandlung eines Kindes oder Jugendlichen nicht oder nur sehr schwer beigetrieben werden können, ist aber gar nicht so selten. Die Gründe hierfür liegen zum einen an den, für den Zahnarzt meist nicht einsehbaren, familiären Verhältnissen und zum anderen an der oftmals in den Praxen anzutreffenden Unsicherheiten beim buchhalterischen Umgang mit minderjährigen Patienten.

Der typische Problemfall beginnt meist damit, daß der Vater der Hauptversicherungsnehmer ist und die Mutter das gemeinsame Kind zur Behandlung vorstellt. Stellt sich dann später heraus, daß die Eltern getrennt oder in Scheidung leben und sich womöglich gerade um das Sorgerecht oder die Unterhaltszahlungen streiten, wird der Zahnarzt schnell in einen Konflikt involviert, mit dem er gar nichts zu tun hat. Um dies zu vermeiden, sollte man sich zwei möglicher Probleme bewußt sein.

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